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Softwarelizenzrecht: Insolvenzfestigkeit einfacher Nutzungsrechte

8. März 2010 von Stefan G. Kramer

Besprechung der BGH Entscheidung vom 26.03.2009, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Programmierer von Software übertrug die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer von ihm programmierten Software auf ein Unternehmen A übertragen. Dieses verkaufte seinerseits einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an ein anderes Unternehmen B. Nachdem das Unternehmen A in die Insolvenz ging, widerrief der Programmierer die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte nach § 41 UrhG wegen Nichtausübung und klagte zugleich gegen das Unternehmen B auf Unterlassung der Nutzung des Programms. Nach der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Ansicht hätte der Programmierer gewinnen müssen. Aber der BGH entschied anders.

Zur Erklärung: Man unterscheidet ausschließliche und nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Der Begriff “ausschließlich” beschreibt die ausschließliche Rechtszuständigkeit des Berechtigten. Man spricht synonym auch von exklusiven Rechten. Den Gegensatz dazu bilden die “nicht ausschließlichen” oder “einfachen” Nutzungsrechte. Nutzungsrechte ihrerseits sind die kommerziellen Derivate der Urheberrechte. Dabei sind es bestimmte Nutzungsarten, die nach der nicht abschließenden Aufzählung des Urheberrechts unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Berechtigten stehen und gemeinhin dazu verwendet werden, mit Software Geld zu verdienen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Urheberrechten, die nach dem Inhalt des Urheberrechts nicht übertragbar sind und auf die der Programmierer nicht verzichten kann. Zu diesen Urheberrechten zählt auch das Recht nach § 41 UrhG des Programmierers. Dieses besteht kurz umrissen darin, demjenigen die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder entziehen zu können, dem diese vorab zur Verwertung übertragen wurden, wenn – so die Voraussetzung – die Nutzungsrechte unzureichend verwertet werden oder einfach ausgedrückt, wenn der Verwerter die Nutzungsrechte eben nicht oder nur unzureichend dazu verwendet, Geld zu verdienen. In dem konkreten Fall konnte der Programmierer die Nutzungsrechte wegen Nichtausübung zurückrufen, weil der Verwerter Insolvenz anmelden musste.

Die Frage, um die es nun ging, bezog sich auf die Rechtskette, die zwischen dem Programmierer und dem Unternehmen B bestand. Verlor das Unternehmen B seine Berechtigung zur Nutzung der Software deshalb, weil der Programmierer dem Verwerter die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder entzog? Die Antwort des BGH lautet nein. Der BGH entschied, daß das Unternehmen B die Rechte ja von einem berechtigten Verwerter erworben habe: Zum Zeitpunkt der Übertragung sei A ja berechtigt gewesen. Und der anschließende Entfall der ausschließlichen Nutzungsrechte verursache nicht, daß die B nun ihre Nutzungsrechte ex post wieder verliere; denn der Programmierer sei durch das Bestehen einfacher Nutzungsrechte ja nicht darin gehindert, die Rechte an dem Programm nun selbst zu verwerten.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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