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Transportrecht: Rechte des Absenders

22. April 2010 von Susan B. Rausch

Der Absender schließt den Vertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für fremde Rechnung ab. Steht fest, wer der vertragliche Absender ist, stehen diesem folgende Rechte zu:

Zunächst steht dem Absender natürlich das Recht auf (Teil-) Beförderung zu. Die Möglichkeit der Teilbeförderung ist in § 416 HGB gesondert geregelt. Verlangt der Absender die Teilbeförderung, so hat der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung zu beginnen, es sei denn dies ist für den Frachtführer unzumutbar. Etwaige Aufwendungen, die durch diese Teilbeförderung entstehen, müssen vom Absender erstattet werden.

Ferner steht dem Absender ein Weisungsrecht zu. Der Absender ist danach grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Beförderung über das Gut zu verfügen. Diesbezüglich darf er einseitig eine entsprechende Willenserklärung abgeben, die den Frachtvertrag modifiziert. Damit ist die Weisung keine Anfechtung, Kündigung oder Rücktrittserklärung. Vielmehr dient die Weisung auch nicht der Vervollständigung des Vertrags. Generell kann damit gesagt werden, dass der Absender per Weisung bestimmen kann, dass das Gut nicht weiterbefördert, es an einen anderen Ort geliefert, oder an einen anderen Empfänger geliefert werden soll.

Liegt ein Sperrpapier vor, darf der Absender nur dann eine Weisung erteilen, wenn er auch das Sperrpapier vorlegt. Unter bestimmten Umständen ist die Ausübung einer Weisung insgesamt ausgeschlossen.

Letztlich steht dem Absender ein Kündigungsrecht zu. Mit der Ablieferung des Gutes erlischt allerdings das Kündigungsrecht. Durch die Kündigung wird der Vertrag für die Zukunft beendet. Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, dann müssen die entsprechenden Kündigungsfristen beachtet werden.

Der Frachtführer ist aufgrund der Kündigung von der Erbringung seiner Leistungen befreit. Er hat allerdings einen Anspruch entweder auf Zahlung der vereinbarten Fracht abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen oder auf Zahlung einer Faustfracht. Dieses Wahlrecht muss der Frachtführer ausüben; seine Entscheidung kann der Frachtführer nicht rückgängig machen.

Hat der Absender die Fracht bereits bezahlt, kann er die Herausgabe der Vorauszahlungen verlangen. Dabei sind die Ansprüche des Frachtführers von dem Anspruch des Absenders abzuziehen.

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abgelegt unter: Handels-, Transport- und Zollrecht Suchbegriffe: Absender, Frankfurt, Hamburg, kündigung, Modifizierung, Rechtsanwalt, Spediteur, Spedition, Transport, Transportrecht, Weisung

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

040 - 349 603 39
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