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Arbeitsrecht: Widerruf der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen

23. April 2010 von Karsten Klug

Allgemeines

In Arbeitsverträgen wird zuweilen geregelt, dass ein Arbeitnehmer für dienstlich veranlasste Fahrten ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Oftmals wird als Pluspunkt für den Arbeitnehmer die private Nutzung zugelassen. Die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges stellt neben dem Arbeitslohn eine zu versteuernde Sachleistung dar. Diese ist an sich frei widerruflich. Gem. § 308 Nr. 4, §§ 305 ff BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung als Entgeltbestandteil einen Vermögensvorteil darstellt. Ein Widerruf in einem Vertrag (also in AGB) darf danach nur dann vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft wird.

AGB-Kontrolle und Transparenz

Die §§ 305 ff BGB geben vor, dass die Widerrufsgründe im Vertrag ausdrücklich benannt werden müssen. Dies fordert das sogenannt Transparenzgebot. Eine Streichung oder Einschränkung der Privatnutzung des Pkw kann der Arbeitgeber nicht unterschiedlos und uneingeschränkt untersagen. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Fälle, in denen er mit einer Einschränkung oder dem Widerruf der privaten Nutzung des Firmenwagens rechnen muss, kennt und entsprechend abschätzen kann.

Daneben ist es auch unzulässig, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Pkw unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen möchte. Dies wird eine unklare Regelung darstellen, da diese Regelung nicht mit dem grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs auf private Nutzung eines Firmenfahrzeuges nicht zu vereinbaren wäre. (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Freiwilligkeitsvorbehalt stellte auch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Unter Berücksichtigung der §§ 308 Nr. 4, 307 BGB könnten Widerrufsgründe in einem Vertrag z.B. wirtschaftliche Gründe oder die Änderung der Aufgaben des Arbeitnehmers, so dass eine Nutzung des Dienstwagens nicht mehr notwendig ist (keine Außentermine mehr). Auch wäre wirksam der Entzug des Fahrzeuges aus zwingenden dienstlichen Gründen, sowie der Missbrauch der Privatnutzung.

In einer Entscheidung vom 13.04.2010 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes aus wirtschaftlichen Gründen Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Vertriebsmitarbeiterin ein Firmenfahrzueg zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses durfte die Mitarbeiterin auch privat nutzen. In den AGB der Firma hieß es, dass die Gebrauchsüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann. Dies sollte durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werden. Die Arbeitnehmerin ging davon aus, dass sie 49.500 km jährlich mit dem Pkw fährt. Im Jahre 2006 fuhr die Mitarbeiterin jedoch nur 29.450 km. Die Arbeitgeberin hielt dies für unwirtschaftlich und widerrief die Gebrauchsüberlassung. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, wann ein Arbeitgeber diese „wirtschaftlichen Gründe“ als gegeben ansieht. Der Verbraucherschutz gebiete es, dass der Arbeitnehmer wisse, was auf ihn zukommt. Ansonsten könne ein Arbeitgeber aus Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

Fazit: Die Möglichkeiten für Unternehmen dadurch Kosten zu sparen, dass ggf. die Firmenfahrzeugflotte reduziert wird, bedarf genauer Planung und letztlich sollten sämtliche Arbeitsverträge, die die private Dienstwagennutzung vorsehen genau überprüft werden. Ein Widerrufsvorbehalt unter exakten Bedingungen ist in jedem Falle sinnvoll, gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten. Um so wichtiger ist es, dass die Klauseln konkret und rechtswirksam formuliert sind.

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Rechtsanwalt Karsten Klug

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