Transportrecht: Pflichten des Absenders

Die oberste Pflicht des Absenders ist es natürlich, die Fracht zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage der Fracht wird von den Parteien bestimmt, z.B. als Pauschale, nach Zeitaufwand, nach Art, Menge oder Gewicht des Gutes, etc. Darüber hinaus muss der Absender auch die dem Frachtführer entstandenen Aufwendungen ersetzen und etwaiges Standgeld zahlen.

Die Pflichten des Absenders beschränken sich allerdings nicht nur auf die Zahlung von Geld. Vielmehr muss der Absender bei der Beförderung des Gutes mitwirken, soweit dies zur Ausführung des Vertrags erforderlich ist.

Stellt der Absender gefährliche Güter zur Verfügung, muss er dies nach § 410 HGB dem Frachtführer mitteilen. Dabei richtet sich der Begriff der „gefährlichen Güter“ nicht nach dem öffentlich-rechtlichen Gefahrengut. Der Begriff ist weiter zu fassen. Damit werden alle Güter, von denen während des Transports Gefahren für den Frachtführer, das Transportmittel, andere Güter oder für Personen ausgehen können, erfasst. Die Gefahr muss aus der Eigenart des Gutes selbst herrühren. Deshalb werden Verstauungsfehler in der Regel nicht von § 410 HGB erfasst.

Muss ein gefährliches Gut transportiert werden, muss der Absender den Frachtführer hierüber in Textform rechtzeitig informieren. Die Angemessenheit des Umfangs und des Zeitpunkts der Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Hat der Absender nicht eindeutig und unmissverständlich die Informationen zur Verfügung gestellt, kann der Frachtführer das Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder sogar vernichten oder unschädlich machen. Der Absender kann jedoch keinen Schadensersatz verlangen. Alternativ hat der Frachtführer die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen zu ergreifen und kann die Kosten, die ihm bei der Ersatzmaßnahme entstehen, vom Absender erstatten lassen.

Ferner ist der Absender für die ordnungsgemäße Verpackung des Gutes verantwortlich. Der Begriff „Verpackung“ ist in § 411 HGB geregelt. Dabei geht es einzig und allein um die Herrichtung der Ware, so dass diese für die Beförderung geeignet ist. Der Umfang der Verpackung richtet sich nach der Art der Ware und der Transportmittel, mit denen die Ware befördert wird. Wenn der Frachtführer das Recht hat, die Beförderungsart und –mittel zu wählen, muss er den Absender über die konkrete Wahl informieren, so dass der Absender die Verpackung dann an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen kann. Der Absender muss die Ware nicht gegen ungewöhnliche oder nicht vorhersehbare Risiken schützen.

Wenn der Frachtführer Mängel bei der Verpackung erkennen kann, muss er den Absender hierüber informieren.

Ist die Verpackung mangelhaft, dann ist die Haftung des Absenders verschuldensunabhängig, wenn er gewerblich tätig ist und verschuldensabhängig, wenn er ein Verbraucher ist.

Das Gut muss auch vom Absender gekennzeichnet werden, so dass Falschlieferungen vermieden werden können. Ferner ist das Gut so zu kennzeichnen, dass etwaige besondere Eigenschaften des Gutes bereits auf der Verpackung erkennbar sind. 

Letztlich ist der Absender für die ordnungsgemäße Verladung und Entladung des Gutes zuständig, siehe § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB. Diese Pflicht erfasst auch die Stauung und die Befestigung des Gutes auf dem Transportmittel.

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