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Transportrecht: Sekundäre Darlegung der Gegenseite

(Urteil des BGH v. 10.12.2009 – I ZR 154/07)
In dieser Entscheidung urteilten die Bundesrichter, dass in dem Falle, in dem der Frachtführer / Spediteur seiner Einlassungsobliegenheit genügt habe, der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und ggf. beweisen müsse. Dies gelte auch dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Ein solcher Umstand führe allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast des Prozessgegners. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR seien nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme beeinflusst haben.
Geklagt hatte ein Zigaretten und Zigarrenhersteller aus Lübeck. Das beklagte Speditionsunternehmen ist von der Klägerin wegen des Verlustes von Tabakwaren auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. In erster Instanz ist die Feststellungsklage für begründet erachtet worden, in der Berufungsinstanz angewiesen worden. Die Revision hatte nur in Höhe der Klagabweisung in Bezug auf die spanische Verbrauchsteuer (Wert der spanischen Steuerbanderolen) Erfolg. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück verwiesen worden.

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Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung

(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.

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Softwarelizenzrecht: Embedded Systems und Copyleft Teil 1

Die Einbeziehung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken ist aus wirtschaftlichen Gründen attraktiv. Das Problem bei der Verwendung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken besteht darin, dass sehr häufig nicht proprietäre Software unter dem Regime der GPL  – der General Public License -  verwendet wird. Sei es in der zweiten oder sei es in der dritten Fassung der GPL, sofern proprietärer Quellcode mit dem nicht proprietären Open Source Quellcode in einer bestimmten Form vermengt wird, infiziert sich der proprietäre Quellcode, was dazu führt, dass die Lizenzbestimmungen der GPL auch für den proprietären Code angewendet werden müssen, da anderenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Der Copyleft-Effekt besteht darin, dass der proprietäre Code offen zu legen ist.

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Softwarelizenzrecht- Embedded Systems und Copyleft Teil 2

Fortsetzung von Teil 1

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Wettbewerbsrecht: Preisangaben und Preissuchmaschinen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2010 strenge Anforderungen an die Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen gestellt. Damit muss jeder Händler, der seine Ware über eine Preissuchmaschine bewirbt, besondere Vorsicht walten lassen, da er sich einer berechtigten Abmahnung aussetzt, wenn er diese Anforderungen bei seiner Werbung nicht beachtet.

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Softwarelizenzrecht: Vernichtung von Software nach § 69 f UrhG

Nach § 69 f kann der Rechtsinhaber von dem Eigentümer oder Besitzer der Software verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Exemplare der Software vernichtet werden. Diese Regelung ist entsprechend auf alle Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

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Transportrecht: Haftung des Frachtführers – Obhut des Frachtgutes

Das im HGB geregelte Frachtrecht hat ein eigenes Haftungssystem, das von dem des BGB abweicht. Besondere Voraussetzungen und abweichende Rechtsfolgen sind daher bei dem Entstehen eines Schadens beim Vorliegen eines Frachtvertrags zu beachten.

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AGB-Recht: AGB zum Annahmeverzug

Die Regelungen zum Annahmeverzug befinden sich in den §§ 293 ff BGB. Da nach Ansicht von Rechtsprechung und Lehre diesen Regelungen nachgesagt wird, eine ausgeglichene Balance zwischen Schuldner und Gläubiger zu schaffen, sind Abweichungen zu den §§ 293 ff. stets von dem Verdacht behaftet, unwirksam zu sein.

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Transportrecht: Nichtdurchführbarkeit der Beförderung

Das HGB regelt die Nichtdurchführbarkeit der Beförderung abweichend von den Regelungen des BGB bezüglich Leistungsstörungen. Ob eine Beförderung als nicht durchführbar gelten kann, hängt nicht davon ab, dass die Beförderung tatsächlich endgültig unmöglich ist, sondern davon, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann.

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BGH: Haftung für nicht ausreichend gesicherten W-LAN Anschluß

Viele wird es freuen, wenige ärgern. Der BGH hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung vom heutigen Tag (I ZR 121/08) entschieden, daß der Inhaber eines W-LAN Anschlusses zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und die Kosten für die Abmahnung durch den Rechtsanwalt tragen müsse. Schadensersatz schuldet er nur im Falle der vorsätzlichen Beihilfe.

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