Im vergangen Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Verfahren sich mit der Problematik befasst, wann eine Differenzierung der Arbeitnehmer nach Lebensalter zulässig bzw. eine unzulässige Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist.
In der ersten Entscheidung vom 18. August 2009 hat das BAG festgestellt, dass eine Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellen kann (1ABR 48/08).
Zum Sachverhalt:
In einer internen Stellenausschreibung hat der Arbeitgeber eine Angabe des gewünschten Berufs und Berufs-/Berufstätigkeitsjahres – namentlich des ersten Berufsjahres – mit aufgenommen hatte. Der Betriebsrat hatte beantragt, in den internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres in der internen Stellenausschreibung zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich vorliegend auf das ihm vorgegebene Personalbudget berufen, das es nach seiner Auffassung rechtfertigte, eine Angabe des Berufs-/Berufstätigkeitsjahres in der internen Stellenausschreibung aufzunehmen, da Angestellte mit wenigeren Berufsjahren einen geringeren Lohn erhalten.
Das BAG hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Das BAG hat in dieser Entscheidung klar gestellt, dass grundsätzlich eine Begrenzung in der Stellenausschreibung zwar gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und dies zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei. Die vom Arbeitgeber angeführten Gründe, nämlich sein vorgegebenes Personalbudget, hat das BAG jedoch zur Rechtfertigung als ungeeignet angesehen, weshalb die Stellenausschreibung wegen Alterdiskriminierung gegen das AGG verstößt.
Ein ähnliche Entscheidung erging am 22. Januar 2009 (8 AZR 906/07).
Im Rahmen der personellen Rationalisierung und Umstrukturierung hat ein öffentlicher Arbeitgeber für den sog. „Personalüberhang“ einen Stellenpool errichtet. Gemäß einer Verwaltungsvorschrift wurden einzelne Personen als „Überhang“ in der entsprechenden Dienststelle über ein Punktesystem ermittelt. Für die Auswahl in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesstätten war die Selektion über das Punktesystem jedoch auf Erzieherinnen mit einem Alter von über 40 Jahren beschränkt. Der öffentliche Arbeitgeber begründete dieses Vorgehen damit, dass eine ausgewogene Personalstruktur hergestellt werden sollte. Näheres zu den Gründen, dem Verfahren und den Zielen der „ausgewogenen Struktur“ wurde nicht konkretisiert. Gegen eine Versetzung zum Stellenpool ging eine über 40 jährige Erzieherin vor. Das BAG stellte eine Diskriminierung wegen des Alters fest und sprach ihr zudem Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zu.
Anders hingegen hat das BAG am 26. Mai 2009 ein Altersdifferenzierung für zulässig erachtet (1 AZR 198/08).
So ist eine Altersdifferenzierung nach Betriebszugehörigkeit oder Lebensalter für die Abfindungsregelungen in Sozialplänen über § 10 S.3 Nr.6 AGG gedeckt. Es entspricht den allgemein sozialen Interesse einer Gemeinschaft die unterschiedlichen Nachteile der einzelnen Arbeitnehmer bei einer Betriebsänderung zu berücksichtigen. Nachweislich erhöhen sich die Nachteile mit steigendem Lebensalter. Allerdings müssen die Allokationsformeln nachvollziehbar und angemessen sein.










Fachanwalt für Arbeitsrecht