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Softwarelizenzrecht: Insolvenzhaftung des Geschäftsführers.

11. Mai 2010 von Stefan G. Kramer

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn er die von der GmbH selbst erstellte Software in der Bilanz überbewertet. So eine Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2009. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers gegenüber dem Kunden jedenfalls wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht auf Schadensersatz haftet, wenn die Software, die das Unternehmen selbst hergestellt hätte, mit hohen Werten in die Bilanz eingestellt würde, obwohl sie nicht ausreichend ausgereift und marktfähig sei.

Die Haftung des Geschäftsführers folgt aus § 823 i. V. m. § 15a InsO wegen fahrlässiger Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht. Danach haftet der Geschäftsführer des Unternehmens gegenüber allen Gläubigern, mit denen das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife einen Vertrag geschlossen hat, den die Gläubiger bei pflichtgemäßen Verhalten des Geschäftsführers nicht geschlossen hätten. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Überschuldung der GmbH vorliegt. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit darin, dass der Geschäftsführer die den Wert der Software mit dem vermuteten Gewinn aus dem Abverkauf der Software sowie den zu schließenden Softwarepflegeverträgen für die nächsten Jahre abgeleitet hatte, während die Software selbst nicht im Markt eingeführt und in weiten Teilen noch nicht fertig gestellt war. In der Folge geschah, was geschehen musste: Die Software wies eine Reihe von Mängeln auf und etablierte sich nicht im Markt. Die Lieferanten des Unternehmens konnten nicht bezahlt werden. Ihren Anspruch stellen sie nun nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Geschäftsführer, der es unterlassen hat, rechtzeitig Insolvenz anzumelden. Mit Erfolg, denn die Bewertung der Software war schlicht falsch. An dieser Stelle liegt eine der Schnittstellen zwischen Steuerberatung und rechtsanwaltlicher Beratung. In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass eine Software, die noch nicht ausreichend fertig gestellt und am Markt etabliert ist, nicht mit Phantasie-Werten in die Bilanz eingestellt wird.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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