Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Informationstechnologie und Edv / Softwarelizenzrecht: Embedded Systems und Copyleft Teil 1

Softwarelizenzrecht: Embedded Systems und Copyleft Teil 1

27. Mai 2010 von Stefan G. Kramer

Die Einbeziehung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken ist aus wirtschaftlichen Gründen attraktiv. Das Problem bei der Verwendung von nicht proprietären Open Source Software Bibliotheken besteht darin, dass sehr häufig nicht proprietäre Software unter dem Regime der GPL  – der General Public License -  verwendet wird. Sei es in der zweiten oder sei es in der dritten Fassung der GPL, sofern proprietärer Quellcode mit dem nicht proprietären Open Source Quellcode in einer bestimmten Form vermengt wird, infiziert sich der proprietäre Quellcode, was dazu führt, dass die Lizenzbestimmungen der GPL auch für den proprietären Code angewendet werden müssen, da anderenfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Der Copyleft-Effekt besteht darin, dass der proprietäre Code offen zu legen ist.

In der GPL v3 wird zwischen dem covered work und dem Aggregate unterschieden. Eine covered work ist ein Werk, dass voll unter die Lizenz fällt. Die GPL v3 ist nicht nur auf das ursprüngliche Programm, sondern auch auf die Bearbeitung anzuwenden. Der proprietäre Code ist offen zu legen. Das Aggregate besteht aus einer Verbindung von Programmen, die nach der GPL keine Infektion der proprietären Codes nach sich zieht. Die entscheidende Frage besteht also immer darin festzustellen, ob es sich bei dem hergestellten Produkt um ein covered work oder um ein Aggregate handelt. Unerheblich ist die Fragestellung, ob das Werk kompiliert oder nicht kompiliert ist.

Erwähnt seien noch die sogenannten Permissive Lizenzen, die keine Copyleft-Klauseln beinhalten. Hier seien die BSD und die MIT genannt. Diese Regelungswerke verlangen keine Offenlegung des proprietären Codes. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Fragestellungen, die dann auftreten, wenn die GPL zu Anwendung kommt. Hier sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1.

Einsatz von nicht proprietäre Softwareentwicklungsumgebung

Softwareentwicklungsumgebungen werden eigentlich überall eingesetzt.     Der Einsatz von Softwareentwicklungsumgebung stellt unter dem Gesichtspunkt des Copyleft-Effektes kein Problem dar. Es wird kein Code aus dem nicht proprietären Open Source in das erstellte Programm übernommen, es findet keine Modifikation statt.

2.

Schon schwieriger ist die Verwendung von eigenständigen nicht proprietären OS-Komponenten, die als Subsysteme verwendet werden. Die Verwendung solcher Subsysteme ist der typische Fall, den die GPL v3 unter der Ziffer 5 als Aggregate der nicht proprietäre Open Source Teil wird als eigenständiges Subprogramm verwendet, der erforderlich ist, um die proprietäre Anwendung durchzuführen. Der proprietäre Teil der Software, den das Software-Haus erstellt bleibt ein eigenständiges Werk, ebenso wie der nicht proprietäre Teil der OS. Es handelt sich insofern um ein Aggregate.

Weiter zu Teil 2

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Informationstechnologie und Edv, Softwareverträge Suchbegriffe: Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Frankfurt, Hamburg, IT-Recht, Rechtsanwalt, Softwareverträge, Urheberrecht

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung
  • GmbH: Steuerpflichtige Schenkung an Gesellschafter

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg