(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.
Geklagt hatte in dem zu entscheidenden Fall ein Transportversicherer, welche die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hatte der Zahlungsklage teilweise, das Berufungsgericht vollständig statt gegeben. Die Revision ist erfolglos geblieben.
Zunächst haben die Richter des BGH bestätigt, dass der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Absatz 2 BGB auch im Falle des qualifizierten Verschuldens im Sinne von Artikel 29 CMR zu berücksichtigen sei. Vorliegend habe sich ein Mitverschulden aus dem Umstand ergeben können, dass der Geschädigte es unterlassen habe, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes und auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt habe, noch haben kennen müssen (so schon BGH Urt. v. 20.1.2005 – I ZR 95/01; Urt. v. 19.1.2006 – TranspR 2006, 121f).
Des weiteren erklärten die Bundesrichter, dass für die Frage, ab welchem Wert des Transportgutes im Falle eines Verlustes ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB anzunehmen sei, nur im Gesetz oder internationalen Abkommen wie der CMR vorgesehenen Haftungssummen als Anknüpfungspunkte in Betracht kommen, sofern es keine Regelungen in den AGB gibt. Im Streitfalle ging es um den Straßengütertransport. Hierfür bestimmt Artikel 23 Absatz 3 CMR, dass die Schadensersatzleistung des Frachtführers für gänzlichen oder teilweisen Verlust – sofern die Voraussetzungen des Artikel 29 CMR nicht erfüllt sind – 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht übersteigen darf. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 CMR ist diese Regelung zwingend und jede abweichende Vereinbarung nichtig ist. Von der entsprechenden Regelung im HGB (§ 431 Abs.1 HGB) kann dagegen durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Aufgrund dieser bestehenden Haftungsgrenzen erschien es dem erkennenden Senat naheliegend, die Gefahr eines besonderen hohen Schadens im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gem. Art. 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt. Dies gelte jedoch ausdrücklich nur für die Fälle, in denen die Parteien keine Vereinbarung für die Höchstsumme der Frachtführerhaftung getroffen haben. Dem gingen jedoch individuell vereinbarte Haftungshöchstgrenzen in jedem Falle vor.










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