(Urteil des BGH v. 10.12.2009 – I ZR 154/07)
In dieser Entscheidung urteilten die Bundesrichter, dass in dem Falle, in dem der Frachtführer / Spediteur seiner Einlassungsobliegenheit genügt habe, der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und ggf. beweisen müsse. Dies gelte auch dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Ein solcher Umstand führe allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast des Prozessgegners. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR seien nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme beeinflusst haben.
Geklagt hatte ein Zigaretten und Zigarrenhersteller aus Lübeck. Das beklagte Speditionsunternehmen ist von der Klägerin wegen des Verlustes von Tabakwaren auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. In erster Instanz ist die Feststellungsklage für begründet erachtet worden, in der Berufungsinstanz angewiesen worden. Die Revision hatte nur in Höhe der Klagabweisung in Bezug auf die spanische Verbrauchsteuer (Wert der spanischen Steuerbanderolen) Erfolg. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück verwiesen worden.
Die Bundesrichter urteilten, dass das Berufungsgericht zunächst rechtfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Verlust von Tabakwaren nach Artikel 17 Abs. 1 CMR bejaht hat. Zwischen den Parteien ist ein Fixkostenspeditionsvertrag im Sinne von § 459 HGB geschlossen worden. Nach Ansicht der Bundesrichter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzung darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalles eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast sei zu bejahen, so die Richter, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Der Frachtführer habe in diesem Falle substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt der Frachtführer dem nicht nach, könne nach den Umständen des Einzelfalles der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (Vgl. BGH TranspR 2009, 134).
Nach der neueren BGH – Rechtsprechung müsse der Anspruchsteller, wenn der Spediteur / Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und beweisen. Es gereiche aufgrund dessen der Beklagten nicht zum Nachteil, dass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen habe, da ihr insoweit nicht die Beweislast oblag. Auch wenn diese Darlegung und der Beweis der Gegenpartei nicht möglich ist, weil die nähere Darlegung zu einem Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich sei. Diese Umstand führe allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009, CR 2009, 323).
Scheidet danach ein qualifiziertes Verschulden aus, so richtet sich die Haftung nach Art. 23 CMR.










Fachanwalt für Arbeitsrecht