Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CMR abhängen, wenn die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Trachtführers keine Regelung für die Höchstbetrag Haftung enthalten.
Wenn ein Transportunternehmer ein besonders wertvolles Transportgut verliert, kann er bei seinem Auftraggeber Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB einwenden, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, den Transportunternehmer auf den besonderen Wert und damit auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schaden hinzuweisen. Im Hinblick auf den Wert des Transortgutes muss der Geschädigte den Transportunternehmer nämlich auf die Gefahren eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen.
Zur Erläuterung:
Für den Verlust des Transportguts gibst es verschiedene Haftungshöchstgrenzen.
Gemäß § 431 Abs. 1 HGB ist die Haftungshöchstgrenze auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes kg des Rohgewicht der Sendung begrenzt.
Gemäß § 449 Abs. 2 HGB kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den genannten Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.
Ohne solche besondere Vereinbarung muss der Frachtführer bei dem Verlust des Transportgutes im Straßengütertransport mit einer Haftung in Höhe der genannten 8,33 Rechnungseinheiten rechnen.
Wird jedoch ein besonders wertvolles Transportgut versandt, so muss der Auftraggeber den Transportunternehmer darauf hinweisen, da sonst die Haftung des Transportunternehmers durch den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB verringert wird. Dann gilt die Haftungshöchstgrenze von § 431 Abs. 1 HGB nämlich nicht mehr.
Von dem Bundesgerichtshof war die Frage zu entscheiden, ab welcher Höhe von einem unzumutbar hohen Schaden auszugehen ist, der den Mitverschuldenseinwand rechtfertigt. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass er vorliegend von dem 10-fachen Betrag der Regelhaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CRM ausgeht. Das soll aber ausdrücklich nur dann gelten, wenn die Parteien keine Vereinbarung in allgemeinen Transportbedingungen oder in Fall der individual Vereinbarung getroffen haben.
Nach diesem Urteil empfiehlt sich, die allgemeinen Transportbedingungen auf diese Frage hin zu überprüfen und ggf. einen geringeren Betrag zu vereinbaren.
(vgl. BGH Urteil vom 25.01.2010 – I ZR 215/07)
Sönke Höft










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht