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Arbeitsrecht: Geschäftsführer = Arbeitnehmer?

Wie immer richtet sich die konkrete Beantwortung der Fragen nach dem Inhalt des Vertrages. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass sich die Frage, ob ein Geschäftsführer Arbeitnehmer ist nach dem Grad der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit zu beurteilen ist. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.05.1992 hat das höchste deutsche Gericht für Arbeitssachen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und nach seiner Kapitalbeteiligung einen so erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter hat, dass er jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern kann. Bei einem sogenannten „Fremdgeschäftsführer“ soll das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dann als erfüllt anzusehen sein, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert wird. Dies bedeutet, dass entweder ein weiterer Hauptgeschäftsführer oder die Gesellschafter dem Fremdgeschäftsführer Weisung nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erteilen. Dies wird im Regelfall bei der Fremdgeschäftsführung nicht vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 13.05.1992, ZIP 92, S. 1496 ff).
Hiervon in jedem Falle zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Geschäftsführer z.B. bei einer GmbH & Co KG angestellter der KG war und sodann unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Geschäftsführer der Komplementär – GmbH wird. Hier wird es im Regelfalle zwar so sein, dass bezüglich des Geschäftsführers kein Arbeitnehmerstatus vorliegt, wohl jedoch gegenüber der KG aufgrund des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses.
In Bezug auf die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines Unternehmens gilt nach wie vor die Empfehlung, in dem Geschäftsführervertrag eine klare schriftliche Regelung darüber zu treffen, was mit dem alten Arbeitsvertrag geschehen soll. Zwar geht das Bundesarbeitsgericht (trotz Schriftformerfordernis § 623 BGB) immer noch davon aus, dass im Regelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Abschluss des Geschäftsführervertrages gewollt sind, auch wenn es kein explizite Regelung dafür gibt (vgl. BAG 19.07.2007 – 6 AZR 774/06, NZA 07, 1095). Eine konkludente Vertragsauflösung kommt danach nur dann nicht in Betracht, wenn die Vertragspartner entweder vom früheren Anstellungsvertrag oder späterem Geschäftsführeranstellungsvertrag auseinanderfallen oder der Geschäftsführerbestellung lediglich ein mündlicher Vertrag zu Grunde liegt.

Selbst wenn auf diese Art und Weise der Arbeitnehmerstatus geklärt werden konnte, sind damit verbundene Fragen und insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Grundsätze noch nicht beantwortet.
Folge Punkte können Anwendbar sein:

  • Betriebliche Altersversorgung (§§ 1- 16 BetrVG) Gemäß § 17 Abs. 2 BetrVG sind die §§ 1- 16 auf arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer anzuwenden. Insofern ist hier zu fragen, ob eine maßgebliche Einflussnahme durch die Geschäftsführer (zu ihren Gunsten) hier möglich ist. Bei Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter – Geschäftsführern mit niedrigen Anteilen ist dies regelmäßig nicht der Fall (vgl. BGHZ 77, 94, 100 ff.).
  • ArbeitszeitG: eine entsprechende Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf Geschäftsführer kommt nicht in Betracht
  • Ein Beschäftigungsanspruch wie bei Arbeitnehmern kommt ebenfalls bei Geschäftsführern nicht in Betracht.
  • Auch Ansprüche aus „betrieblicher Übung“ bestehen nicht.
  • Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführer nach § 622 Abs. 1 BGB (dies gilt jedoch nicht für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch verlängert sich bei abhängigen Geschäftsführer die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB.
  • Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, etc.) ist grundsätzlich nicht auf den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin anwendbar.
  • Ein gesetzlicher Mindesturlaub besteht nicht.
  • § 630 BGB findet auf Geschäftsführer entsprechende Anwendung, so dass diese einen Zeugnisanspruch haben.

Steuerrechtlich bemisst sich die Einordnung danach, ob der Geschäftsführer am Unternehmen beteiligt ist. Ist er nicht beteiligt am Einzelunternehmen oder der Personengesellschaft ist er steuerrechtlich Arbeitnehmer. Liegt eine Beteiligung vor, ist der Geschäftsführer regelmäßig Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Er ist dann steuerrechtlich selbständig. Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind steuerrechtlich in der Regel Arbeitnehmer. Bei der Kapitalgesellschaft kommt es nicht auf die Beteiligung am Unternehmen an. Auch der Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH kann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn als Geschäftsführer) als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile als Gesellschafter) erhalten.

Sozialversicherungsrechtlich ist das Vorliegen einer Beschäftigung die Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht. § 7 Absatz 1 SGB IV enthält eine Definition. Danach ist Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich als ein nichtselbständig Beschäftigter anzusehen, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zur Gesellschaft. Es ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hierbei ist bei einem Gesellschafter – Geschäftsführer zu prüfen, welchen maßgeblichen Einfluss er auf die Gesellschaft nehmen kann. Aufgrund von erweiterten Meldepflichten bei der Anmeldung ist bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV zu beantragen.

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