Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2013
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Datenschutz
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
      • Softwarevertragsrecht: Bedeutung des Pflichtenheft und die Verantwortung für dessen Erstellung
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
    • Ärzte- und Medizinprodukte
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / Gesellschaftsvertrag: Salvatorische Klausel und § 139 BGB

Gesellschaftsvertrag: Salvatorische Klausel und § 139 BGB

8. Juli 2010 von Sönke Höft

Eine sogenannte “salvatorische Erhaltungsklausel” ist in den meisten Gesellschaftsverträgen und in vielen anderen Verträgen zu finden. Was ist eine “salvatorische Klausel”?

Die rechtliche Grundlage ist § 139 BGB. Dort steht:

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit)

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Dieser Paragraph führt dazu, dass schon eine nichtige Klausel in dem Gesellschaftsvertrag dazu führt, dass im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist. Es kommt auf die Frage an, ob “anzunehmen ist”, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel vorgenommen sein würde. Bleiben Zweifel, so führt dies zur Nichtigkeit des gesamtenVertrages.

Um diese Folgen zu vermeiden, vereinbaren die Parteien in Verträgen regelmäßig die salvatorische Klausel. Diese kann wie folgt lauten:

Salvatorische Klausel

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge.

Diese Klausel kehrt die gesetzliche Vermutung  aus § 139 BGB um. Bei einer nichtigen Vertragsklausel wird im Zweifel davon ausgegangen, dass das Rechtsgeschäft/der Vertrag trotzdem gelten soll. (Vgl. zu dem Thema: BGH-Beschluss 15.03.2010-II ZR 84/09)

Es ist dennoch im Einzelfall zu prüfen, ob der  Wille der Parteien ohne die nichtige Klausel von dem Vertrag noch getragen wird. Ist das nicht mehr der Fall, wäre der gesamte Vertrag trotzdem nichtig.

Deshalb gibt es auch Klauseln, welche die Parteien im Falle der Nichtigkeit dazu verpflichten, eine Regelung zu finden, welche rechtlich wirksam ist und dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.

Sönke Höft

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, Handels-, Transport- und Zollrecht, Juristische Informationen, Unternehmenskauf Suchbegriffe: Auslegung, Erhaltungsklausel, gesellschaftsvertrag, Nichtigkeit, Salvatorische Klausel, Vertrag, § 139 BGB

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
  1. Captcha
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 50
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

  1. Captcha
 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • GmbH: Der GmbH Geschäftsführer muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kennt – Geschäftsführer
  • Pflichtteilsvermeidungstrategien – Teil 2 Verzichtsverträge
  • GmbH: Wie viel zählt eine Stimme? – Gesellschafterverammlung
  • EU-ErbVO – Europäisches Erbrecht im Wandel
  • Pflichtteilsvermeidungsstrategien – Teil 1 Allgemein

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Kapitalgesellschaften
    • Personengesellschaften
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Betriebskosten
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Open Source und freie Software
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht
  • Verwaltungsrecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg