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GmbH-Satzung: Gründungsaufwand festsetzen?

14. Juli 2010 von Sönke Höft

Ob der Gründungsaufwand einer GmbH in der Satzung festgesetzt werden muss, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Das OLG Frankfurt a. M. hat sich mit Beschluss vom 4. Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 94/10) mit dieser Frage beschäftigt:

Danach muss in der GmbH Satzung keine Regelung zum Gründungsaufwand enthalten sein.

Zur Begründung führt das OLG Frankfurt a. M. aus, dass der Inhalt der Satzung sich nach § 3 Abs. 1 GmbHG am Mindestinhalt einer Satzung orientiert. Entsprechend muss die Satzung lediglich die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt, enthalten. Die Regelung zum Stammkapital ist im Gesetz nicht aufgeführt. Deshalb ist sie auch nicht zwingend erforderlich.

Für die Eintragung der Gesellschaft hat das Registergericht seine Prüfung am gesetzlichen Mindestinhalt der Satzung zu orientieren. Darüber hinaus können aber auch gläubigerschützende Vorschriften von dem Registergericht geprüft werden. Sind diese verletzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen (§ 9 c Abs. 2 Ziffer 2 GmbH-Gesetz).

Folge: Nur wenn der Gründungsaufwand von der Gesellschaft zu bezahlen ist und somit das Stammkapital belastet, ist der Gründungsaufwand in der Satzung wegen des Gläubigerschutzes festzusetzen. Wird der Gründungsaufwand von den Gründern selbst getragen, bedarf es keiner Feststellung in der Satzung.

Da der Gründungsaufwand in der Praxis jedoch meistens von der Gesellschaft getragen werden soll, stellt sich die Frage, wie der Gründungsaufwand anzugeben ist.

Grundsätzlich gehören alle Kosten der Gründung zum Gründungsaufwand:

  • Notar- und Gerichtskosten, Bekanntmachungskosten, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten, besondere Kosten bei Sacheinlagen: Bewertungsgutachten oder anfallende Steuern.

Diese Kosten sind zusammenzuzählen und als “Gesamtaufwand” festzusetzen. Falls die Kosten für einzelne Positionen noch nicht genau bezifferbar sind, so sind sie zu schätzen.

Solange die Gründungskosten sich im “üblichen Rahmen” bewegen, dürfte die Nennung eines pauschalierten Gesamtaufwandes ausreichend sein. Denn auch der Gesetzgeber benennt in den Musterprotokollen lediglich einen pauschalierten Gesamtaufwand.

Dennoch wird vertreten, dass der Aufwand aufzuschlüsseln sei. Im Interesse des sichersten Weges bei der Beratung sollten die Gründungskosten deshalb jedenfalls bei unüblich hohen Gründungskosten -zum Beispiel bei besonders intensiver Beratung oder bei besonderen Kosten im Wege einer Sachgründung- genauer beziffert werden.

In der Satzung ist daher klar zu regeln, welche Kosten zum Gründungsaufwand zählen. Darüber hinaus sind dem Registergericht die einzelnen Aufwände nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel in Form von Rechnungskopien geschehen.

Werden diese Regeln bei der Gesellschaftsgründung beachtet, wird die Gesellschaft problemlos ohne Verzögerung in das Handelsregister eingetragen werden.

Sönke Höft

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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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