Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / Betriebsübergabe gegen Rentenzahlung – Gesellschaftsrecht

Betriebsübergabe gegen Rentenzahlung – Gesellschaftsrecht

31. August 2010 von Sönke Höft

Die Betriebsübergabe auf die nächste Generation ist für den Unternehmer ein schwieriger Schritt. Das berufliche Wirken wird an jemand anderen abgegeben und die Einnahmen aus der berufllichen Tätigkeit fallen weg. Jedoch kann der Betrieb auch so übergeben werden, dass die Betriebsübergabe gegen Anspruch auf eine Versorgungsleistung, z.B. in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung erfolgt. Damit sichert sich der Übergeber weiterhin Einkünfte aus dem Betrieb. Der Betrieb trägt damit weiter zu seiner eigenen Versorgung bei.

Bei der Übertragung gibt es zwei Verfahren, deren Schlagworte immer wieder genannt werden:

  • asset deal- Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter oder
  • share deal- Abtretung der Anteile an einem Unternehmensträger

Vertragsgestaltung

Beim asset deal und beim share deal werden die Unternehmensanteile auf den Nachfolger übertragen. In dem Übernahmevertrag ist zugleich zu regeln, zu welcher Versorgungsleistung sich der Unternehmer verpfichtet. Dies können zum Beispiel lebzeitige Rentenzahlungen an den Übergeber oder seine Ehefrau sein. Da die Versorgungsleistungen über eine lange Zeit laufen, sollte nicht nur die Höhe, sondern auch eine Anpassung der Versorgungsleistungenbestimmt sei. Zu berücksichtigen sind  Änderungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie auch in den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens.

Sollte die Zukunft widererwartend ganz anders aussehen, als die Vertragsparteien sich dies bei Übergabe vorstellen, so sollte der Übergeber sich bestimmte Rückforderungsrechte vorbehalten. Es gibt gesetzliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 528-533 BGB). Danach kann der Übergeber wegen einer wirtschaftlichen Notlage oder schweren Verfehlungen des Beschenkten (grober Undank) das Übergebende zurück verlangen. Das Rückforderungsrecht könnte auch für den Fall vereinbart werden, wenn der Übernehmer die Versorgungsleistung nicht regelmäßig bedient. Die Möglichkeiten der Rückforderung sollten in dem Übergabevertrag genau bestimmt sein.

Steuerliche Konsequenzen

Der Übergeber erzielt mit der Übergabe keinen Veräußerungsgewinn. Die laufenden Versorgungsleistungen hat er jedoch als Einkünfte aus Versorgungsleistungen zu versteuern. Der Übernehmer hat dementsprechend auch keine Anschaffungskosten.  Die laufend gezahlten Versorgungsleistungen kann er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Diese steuerlich günstige Behandlung gilt nicht für alle Übertragungen, sondern nur für folgende Fälle:

  • Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengeselllschaft (OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft, Erben- oder Gütergemeinschaft)
  • Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs
  • Übertragung eines mindestens 50%-en GmbH-Anteils oder UG (haftungsbeschränkt)-Anteil. Der Übergeber muss Geschäftsführer gewesen sein und Übernehmer muss die Geschäftsführertätigkeit fortführen.

Die Übertragung ist als Schenkung unter einer Leistungsauflage grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Es gibt jedoch sehr günstige Verschonungsabschläge. Hier sollte im Vorwerge geprüft werden, ob man in den Genuss der Verschonungsabschläge kommt. Im Rahmen der Schenkungssteuerveranlagung wird der Erwerber immer nach der günstigsten Steuerklasse I besteuert.

Fließender Übergang in der Geschäftsführung

Bei der Übertragung einer GmbH bzw. eines GmbH-Anteils, muss der Übergeber spätestens mit der Übertragung seine Geschäftsführertätigkeit beenden. Um einen fließenden Übergang in der Geschäftsführung zu gewährleisten, kann der Übernehmer bereits vorher z. B. als Mitgeschäftsführer bestellt werden. So können Übergeber und Übernehmer schon eine geraume Zeit zusammenarbeiten und die Arbeitsabläufe abstimmmen. Nach Übergabe der Geschäftsanteile muss der Übergeber seine Geschäftsführung beenden und darf nur noch in anderer Funktion, die nicht die Geschäftsführertätigkeit sein darf, für die Gesellschaft tätig sein. Dies wäre z. B. als Berater oder Prokurist denkbar. Auch die Ausgestaltung dieses fließenden Übergangs der Geschäftsführung kann in dem Übergabevertrag geregelt werden.

Da zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer nach der Unternehmensübertragung immer wieder Spannungsverhältnisse entstehen können, empfielt es sich dringend, klare Regeln zu folgenden Fragen in den Vertag aufzunehmen:

  • Wie kann die weitere Tätigkeit beendet werden?
  • Was sind die Konsequenzen bei vorzeitiger Beendigung der parallelen Tätigkeit beider Personen in der Gesellschaft?
  • Alternative Konfliktlösungen ohne Gerichtsverfahren.

Sönke Höft

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, Juristische Informationen, Unternehmenskauf Suchbegriffe: alternative Konfliktlösung, asset deal, Betriebsübergabe, GbR, gmbh, KG, OHG, Rentenzahlung, Rückforderungsrecht, share deal, Übergabe, Übergabevertrag, Unternehmen, Unternehmensübergabe, Versorgungsleistung, Vertragsgestaltung

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung
  • GmbH: Steuerpflichtige Schenkung an Gesellschafter

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg