Das Musterprotokoll passt für eine normale GmbH Gründung nicht.
Das GmbH Gesetz sieht neben dem üblichen und bekannten Gründungsverfahren einer GmbH in § 2 Abs. 1 a GmbHG auch die Gründung in einem “vereinfachten Verfahren” vor. Das geht immer dann, wenn die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter hat und nur ein Geschäftsführer bestellt wird.
Statt einer Satzung wird im vereinfachten Verfahren das in der Anlage zum GmbH Gesetzt abgedruckte Musterprotokoll verwendet.
Die Besonderheit ist, dass dieses Musterprotokoll an keiner Stelle abgeändert werden darf (§ 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG).
§ 2 Abs. 1a GmbHG:
Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 12.05.2010, Az. 31 Wx 19/10 festgelegt, dass sogar die Änderung bei der Kostenhaftung schädlich ist. Das Musterprotokoll sieht vor, dass das Stammkapital höchstens bis zur Höhe von Euro 300,00 mit Gründungskosten belastet ist. Diese Euro 300,00 reichen schon bei einer ausführlichen Beratung über die Gesellschaftsgründung häufig nicht aus. In dem konkreten Fall wurde die Kostenhaftung auf Euro 1.500,00 erhöht. Das OLG München hat entschieden, dass es sich damit nicht mehr um eine Gründung mit dem Musterprotokoll handelt. Die Vereinfachungen fallen damit weg.
Fazit: Das Musterprotokoll passt für eine normale GmbH Gründung nicht. Wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind, gibt es regelmäßig Beratungs- und Regelungsbedarf, der über den Inhalt des Musterprotokolls hinaus geht. Selbst wenn die Gründung vordergründig kostengünstiger und einfacher erscheint, so wird im laufenden Geschäftsbetrieb und spätestens bei einem Streit unter den Gesellschaftern deutlich, dass es wesentlicher günstiger gewesen wäre, einschlägige Fragen und wenigstens die Frage der Konfliktlösung unter den Gesellschaftern bereits in der Satzung zu regeln.
Sönke Höft










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht