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Softwarelizenzrecht: Parametrisierung, Customizing – welcher Vertragstyp, wieviele Verträge? Teil 2

31. Oktober 2010 von Stefan G. Kramer

Die zweite Fragestellung lautet, ob das Projekt mit einem oder mit zwei Verträgen erfasst werden soll.

Diese Frage ist insbesondere für die Möglichkeit der Rückabwicklung zu bedenken. Viele IT- Unternehmen wollen die Risiken aus der Anpassung von Software reduzieren, daß sie die Software mit einem Vertrag verkaufen und die Anpassung mit einem anderen Vertrag regeln. Misslingt die Anpassung der Standardsoftware, soll der ITler zumindest das Geld für ihre Überlassung behalten können.

Aus der Sicht des Kunden ist dies wirtschaftlich nachteilig. In den Workshops oder Präsentationen zwischen Kunden und Itler wird die Realisierung von zahlreichen Anpassungen versprochen, ohne die der Kunde den Vertrag über das Produkt vielleicht niemals abgeschlossen und sich für ein anderes Produkt entschieden hätte.

Aus der Sicht des Itlers stellt sich aber wie in jedem Projekt immer das Problem, daß sich mit dem Kunden Missverständnisse über den endgültigen Leistungszustand der Software ergeben können. Der Kunde setzt viele Funktionen und Eigenschaften der Software als selbstverständlich voraus, die nach der Meinung des Itlers nur gegen gesonderten Aufwand oder überhaupt nicht realisiert werden können.

Juristisch ist der Weg, zwei Vertragstypen zum Einsatz zu bringen, gangbar. Im Auslandsgeschäft für den Anlagenbau werden typischerweise zwei unterschiedliche Verträge – ein Kaufvertrag für die Anlage – ein Werk- oder Dienstvertrag für die Installation und die Anpassung der Anlage abgeschlossen.

Ob der Kunde es akzeptiert, im Falle des Scheiterns mit einem Standardprodukt erworben zu haben, das er nicht anderweitig einsetzen kann, steht auf einem anderen Blatt.

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abgelegt unter: AGB- und Vertragsrecht, Informationstechnologie und Edv, Softwareverträge Suchbegriffe: Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Frankfurt, Hamburg, IT-Recht, Rechtsanwalt, Softwareverträge, Urheberrecht, Vertrag

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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