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GmbH: Vererblichkeit – von GmbH-Geschäftsanteilen – 2. Teil

5. November 2010 von Sönke Höft

Welche Regelungen werden für die Nachfolge in einer GmbH getroffen? Die zulässigen Regelungen können individuell auf die verfolgten Ziele abgestimmt werden.

1. Unzulässige Gestaltungsvarianten

Die Satzung der GmbH darf die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nicht ausschließen. Die Vererblichkeit ist gesetzlich geregelt und kann nicht umgangen werden. Sie kann auch nicht faktisch durch eine automatische Einziehung des Geschäftsanteils im Todesfall des Gesellschafters geregelt werden. Solche Klauseln wären unwirksam.

2. Nachfolgeklauseln in der Satzung

In der Satzung der GmbH kann geregelt werden, wo der Gesellschaftsanteil verbleiben soll. Eine Regelung könnte beispielsweise so aussehen, dass die Erben nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter bleiben können. Voraussetzung könnte z.B. eine bestimmte berufliche Qualifikation sein.

Die Erben haben die geerbte Mitgliedschaft in der GmbH nur in der konkreten Ausstaltung erlangt, wie die Mitgliedschaft nach dem Gesellschaftsvertrag besteht. Alle sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten sind von den Erben miterworben und müssen eingehalten werden.

Wichtig: Das Testament des Gesellschafters muss sich unbedingt mit den Regeln im Gesellschaftsvertrag decken! Darauf ist besonders zu achten.

3. Inhalt der Nachfolgeklauseln

Was kann in den Nachfolgeklauseln, die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, geregelt werden? Hier einige Beispiele:

  • Erben müssen Geschäftsanteile abtreten. Auch das Entgelt kann festgelegt werden.
  • Bestimmte Nachfolger können vorgesehen werden.
  • Ein Angebot an bestimmte Nachfolger oder auch an Mitgesellschafter kann vereinbart werden.
  • Einziehungsklauseln die bedingt sind für den Fall, dass die Erben einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, die Anteile anzutreten, nicht nachkommen.
  • Abtretungsklauseln für den Fall, dass die Anteile auf Familienfremde übergegangen sind.
  • Abtretungsverpflichtung für den Fall, dass die Gesellschaftsanteile an Personen außerhalb eines bestimmten vorgesehenen Nachfolgerkreises übergegangen sind.

–> Alle Abtretungen sind grundsätzlich nur gegen Abfindung zulässig. Es gibt wenige Ausnahmen, wonach solche       Nachfolgeklauseln ohne Abfindung wirksam sind.

Sönke Höft

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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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