Welche Gesetze müssen in Ihrem Betrieb zur Verfügung gestellt werden?
Auf einige Gesetze muss der Arbeitgeber im Betrieb hinweisen und diese aushängen. Eine Rundmail im Intranet ist meist nicht geeignet diese Verpflichtung zu erfüllen. Am Besten hält man einen Ordner mit den jeweiligen Gesetzen an einem Ort, der leicht zugänglich ist für alle Mitarbeiter bereit und weist jeden Mitarbeiter explizit darauf hin, dass er sich diese Gesetze (leider) einmal ansehen muss und in Zukunft berücksichtigen muss.
Es steht dem natürlich nicht entgegen, wenn gerade in IT – Firmen im eigenen Netzwerk diese Dokumente ebenfalls hinterlegt werden, so dass jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus auf diese zugreifen kann.
Die wichtigsten Gesetze sind:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig; die Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen
- §§ 612, 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), lt. Art. 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – lt. § 16 aushangpflichtig
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG) – lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten – in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) – lt. § 18 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG
- Bundesdatenschutzgesetz – BDSG
Die wichtigsten Verordnungen sind:
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – lt. § 12 GV A1 Pflicht, zugänglich zu machen
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – lt. § 35 aushangpflichtig
- Röntgenverordnung (RöV) – lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
- Biostoffverordnung (BioStoffV) – lt. § 12 Abs. 1
- Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – lt. 7 Abs. 8, der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Daneben sollten selbstverstänlich auch alle Dienstanweisungen und Betriebsvereinbarungen leicht zugänglich gesammelt werden.
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.










Fachanwalt für Arbeitsrecht