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Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / GmbH: Haftung des Liquidators – Geschäftsführerhaftung

GmbH: Haftung des Liquidators – Geschäftsführerhaftung

10. Dezember 2010 von Sönke Höft

Der Liquidator -meist der ehemalige Geschäftsführr- hat auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die Liquidation zu achten. Über § 73 Abs. 3 GmbHG haftet der Liquidator für die Verletzung der Vorschriften. Auf die Ersatzansprüche finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3,4 GmbHG entsprechende Anwendung.

Der Schadensersatzanspruch gemäß  § 73 Abs. 3 GmbHG ist ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Liquidatoren. Die Haftung ist verschuldensabhängig. Umstritten ist die Frage, wie die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die herrschende Meinung ist der Auffassung, dass kein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich ist. Die benachteiligten Personen können die Liquidatoren direkt in Anspruch nehmen. Dies soll Analog §§ 268 Abs. 5, 93 Abs. 5 AktG möglich sein, sobald die Gesellschaft nicht selbst für die Inanspruchnahme der Liquidatoren sorgt.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

 

§ 73 GmbHG – Sperrjahr

(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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