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GmbH: Liquidation und Gläubigeraufforderung

28. Dezember 2010 von Sönke Höft

Nach einem Beschluss der GmbH-Gesellschafter, die Gesellschaft zu liquidieren, gibt es keine Geschäftsführer mehr, sondern Liquidatoren. Diese sind gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machen.

Neu: Seit dem ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie) vom 30. Juli 2009 ist nur noch ein einmaliger Gläubigeraufruf erforderlich. Vor dem 1. September 2009 musste der Aufruf noch dreimal veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes ist recht kurz zu halten, neben der genauen Bezeichnung der Gesellschaft wird bekannt gemacht, dass die Gesellschaft sich aufgelöst hat. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Mit dieser Veröffentlichung hat der Liquidator seiner Pflicht genügt.

Mit der Veröffentlichung beginnt das Sperrjahr. Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Bis zum Ablauf des Sperrjahres dürfen keine Vermögenswerte der Gesellschaft an die Gesellschafter verteilt werden.

Mit der Vermögensverteilung darf gemäß § 73 GmbHG erst begonnen werden, wenn die Schulden der Gesellschaft alle getilgt sind, oder wenn die Schuldentilgung sichergestellt  ist.

Sönke Höft

Zitierte Paragrafen:

§ 65 GmbHG Anmeldung und Eintragung der Auflösung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

§ 73 GmbHG Sperrjahr

(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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