Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / GmbH: Beurkundungspflicht auch bei Vermögensübertragung

GmbH: Beurkundungspflicht auch bei Vermögensübertragung

23. Februar 2011 von Sönke Höft

Überträgt eine GmbH ihr gesamtes Vermögen oder Teile ihres Vermögens, so ist der Übertragungsvertrag notariell zu beurkunden. Das folgt aus § 311b Abs. 3 BGB. Der Formmangel ist nicht heilbar.

Hintergrund:

Beim sogenannten Share Deal werden Anteile eines Unternehmens veräußert. Bei der GmbH ist notarielle Form erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Bei Personengesellschaften geschieht dies formfrei. Das gilt auch, wenn sich im Gesellschaftsvermögen ein Grundstück befindet. Auch die Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaften können formfrei übertragen werden, selbst wenn Grundvermögen im Gesellschaftsvermögen ist.

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens veräußert. Bei einem Grundstücksgeschäft ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Doch wie sieht es bei anderen Vermögensgegenständen aus?

Einzelne Vermögensgegenstände, die keine Grundstücke sind, können grundsätzlich formfrei übertragen werden. Wird der Gegenstand genau bezeichnet, so gibt es keine Schwierigkeiten.

Interessant wird es, wenn nicht einzelne Gegenstände, sondern ein Teil des Vermögens oder ein Bruchteil eines Vermögens übertragen werden soll. Dann greift nämlich § 311 b Abs. 3 BGB. Danach ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, notariell zu beurkunden. Daher ist zu unterscheiden:

  • Wenn in dem Vertrag alle Vermögensgegenstände einzelnd bezeichnet und beschrieben sind und etwa durch Beifügung von Listen genau identifizierbar sind, so ist die Bestimmung des zu übertragenden Vermögens abschließend und es besteht keine Formpflicht. § 311 b Abs. 3 BGB greift nicht.
  • Bei offenen Formulierungen, bei denen zum Beispiel ein Ladengeschäft oder ein Lager übertragen werden soll, handelt es sich  um eine nicht abgeschlossene Aufzählung. Es ist ein Teil des Vermögens und nach § 311 b Abs. 3 BGB muss ein solcher Vertrag notariell beurkundet werden.
  • Rechtlich ungeklärt ist die Frage, wie es bei einer umfassenden möglichst abschließender Aufzählung aussieht, in der zur Sicherheit noch ergänzt wird, dass “alle dazugehörenden Gegenstände” mit verkauft werden sollen. Oder eine Klausel, in der das zu übertragende Vermögen zunächst bezeichnet wird und dann konkretisiert wird mit den Worten “insbesondere ….”. Auch dann sind die Gegenstände möglichst umfassend beschrieben, aber es ist eben nicht alles in dem Vertrag geregelt. Aus Gründen äußerster Vorsicht sollte bei diesen Formulierungen die notarielle Beurkundung gewählt werden.

Risiko:

Wird die Formvorschrift des § 311 b Abs. 3 BGB nicht beachtet, ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Eine Heilung ist nicht möglich.

Korrespondierende Entscheidungen: OLG Hamm Urteil vom 26. März 2010, Aktenzeichen 19 U 145/09;

Zitierte Paragraphen: § 125 BGB, § 311 b BGB, § 15 GmbHG

Sönke Höft

§ 125 BGB - Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 15 GmbHG – Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Anteilskauf, asset deal, Beurkundungspflicht, Formerforderniss, Gesellschaftsrecht, gmbh, notarielle Beurkundung, share deal, Übertragung, Unternehmensanteile, vermögen

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Wettbewerbsrecht: Widerrufsbelehrung und Adressangaben
  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg