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GmbH: Anpassung von Rangrücktrittserklärungen nach dem MoMiG – Gesellschafter

11. März 2011 von Sönke Höft

Besteht Anpassungsbedarf bei vereinbarten qualifizierten Rangrücktritten, die vor in Kraft treten des MoMiG  vereinbart wurden?

  • Bei Insolvenzverfahren, die bereits vor dem in Kraft treten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet waren, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103 d Satz 1 EGInsO). Hier besteht also kein Anpassungsbedarf zumal im Nachinein ohnehin nichts gestaltet werden kann.
  • Ist in der Rangrücktrittsvereinbarung ein Nachrang auch für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung vereinbart worden, so besteht diesbezüglich auch ohne Insolvenzverfahren kein Anpassungsbedarf.
  • Ist ein Nachrang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart worden, wozu beispielsweise ein Nachrang gemäß § 199 Satz 2 InsO gehört, so besteht ebenfalls kein Anpassungsbedarf. Die Nichtberücksichtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO dürfte nicht gehindert sein.
  • Wenn kein Nachrang hinter den in  § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, dann besteht Anpassungsbedarf. Das Gesetz besagt nämlich, dass ein Nachrang hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart werden muss. Es gibt aber einige alte Rangrücktrittsvereinbarungen, die beispielsweise einen Nachrang im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO beinhalten. Da dies  nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut zu verstehen ist, sollten solche Rangrücktrittsvereinbarung heute angepasst werden.

Mit Ausnahme des letzten Punktes ist davon auszugehen, dass in Zukunft auf der alten Gesetzeslage ruhende Formulierungen nicht angezweifelt werden. Bitte überprüfen Sie Ihre bestehenden Rangrücktrittsvereinbarungen auf ihre Wirksamkeit nach der Gesetzesänderung.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen: § 19 InsO, § 39 InsO, Art. 103 d EGInsO, § 199 InsO

§ 19 InsO – Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 39 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

§ 199 InsO – Überschuß bei der Schlußverteilung

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Art. 103d EGInsO – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, Sanierung/Insolvenz Suchbegriffe: Forderung, Gesellschafter, InsO, Insolvenzeröffnung, Insolvenzverfahren, MoMiG, qualifizierter Rangrücktritt, Rang, Rangrücktritt

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
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