Urheberrecht: Filesharing und der Streitwert bei einer Störerhaftung wegen eines ungesicherten WLAN-Anschlusses

Der Rechtsstreit „Sommer unseres Lebens“ geht weiter. Nachdem der BGH im Mai 2010 ausgeführt hat, unter welchen Umständen eine Störerhaftung wegen eines ungesicherten WLAN-Anschlusses vorliegt, wurde die Sache sodann an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Denn der BGH war der Auffassung, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin zu weit gefasst war und somit auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden müsse. Gleichzeitig hatte der BGH dem Berufungsgericht aufgegeben, die Höhe der für die Abmahnung geltend gemachten Geschäftsgebühr zu überprüfen. Der BGH hatte nämlich angedeutet, dass diese zu hoch sein könnte.

Gerade die Bemessung des Streitwertes für die Geschäftsgebühr des tätigen Anwalts im Rahmen der Abmahnung ist ein wichtiger Faktor bei der Kalkulation des angeblichen Gesamtschadens des Verletzten. In der Regel wird dem Abgemahnten angedroht, dass ein Gericht Euro 10.000,00 als Streitwert für den Unterlassungsanspruch ansetzen könnte, wenn es zu einem streitigen gerichtlichen Verfahren über den Unterlassungsanspruch kommt. Selbst wenn der Verletzer eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben hat und die Parteien sich nur noch um den Schadensersatz- und Erstattungsanspruch streiten, würden die Anwaltskosten auf einem Streitwert von Euro 10.000,00 einen erheblichen Teil der Klageforderung ausmachen, mithin Euro 631,80 unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr.

Unter Androhung der Geltendmachung von wesentlich höheren Kosten wird dem Abgemahnten sodann ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, um dieses zu vermeiden.

Die Gerichte haben bisweilen keine einheitliche Linie bezüglich des Streitwertes gehabt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nunmehr in dem zurückgewiesenen Verfahren „Sommer unseres Lebens“ entschieden, dass für den Unterlassungsanspruch ein Streitwert in Höhe von Euro 2.500,00 angemessen sei. Dieser Streitwert ist wohl insbesondere deshalb festgesetzt worden, da der BGH für alle Instanzen einen Streitwert von Euro 2.975,90 angenommen hatte.

Diese Entscheidung liefert neue Munition gegen etwaige überzogene Forderungen, die im Rahmen von Filesharing geltend gemacht werden. Allerding muss auch beachtet werden, dass im Einzelfall ein höherer Streitwert durchaus angemessen sein kann. Die Umstände des Einzelfalls müssen letztendlich vom jeweiligen Gericht beachtet werden.

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07

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