Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2007, Az: 8 AZR 803/06
In der vorgenannten Entscheidung urteilten dir Richter des Bundesarbeitsgerichtes unter anderem:
“Die Übernahme von Kundenbeziehungen allein ist kein Betriebsübergang.”
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten, dass allein der Wechsel in den Personen der Komplementäre und Kommanditisten einer KG allein zu keinem Betriebsinhaberwechsel führe und damit nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB führe. Des Weiteren urteilten die Richter, dass in dem Falle, in dem ein Dritter die bisherigen Kundenbeziehungen übernehme und das bisherige Unternehmen nunmehr beauftrage, im Namen des Dritten die Aufträge der „übernommenen“ Kunden in der bisherigen Art und Weise zu erledigen, dies nicht allein zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB führe.
In dem zu entscheidenden Fall ist seinerzeit durch die K-KG ein Lager (Frischelager) betrieben worden. Die K-KG ist in einen Konzern eingegliedert worden. Die Gesellschaftsanteile der K-Verwaltungs-Gesellschaft mbH (der Komplementärin der K-KG) sind von der Beklagten erworben worden. Die G-GmbH (eine 100-%e Tochtergesellschaft der Beklagten) wurde Kommanditistin der K-KG und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks. Die Geschäftsführer der Beklagten G wurden zu den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der K-KG bestellt. Seit dem Jahre 2002 hatte die K-KG Verluste erwirtschaftet. Die Beklagte schloss im Jahre 2004 sodann mit der K-KG einen Dienstleistungsvertrag ab, der letztlich beinhaltete, dass die Leistungen , die vorher die K-KG für ihre eigenen Kunden durchgeführt hat, nunmehr durch die übernommenen Kunden im Auftrag der Beklagten durch die K-KG durchgeführt werden sollten.
Per 30.09.2004 veräußerte zudem die K-KG das Sachanlagevermögen zu einem bestimmten Buchwert an die Beklagte. Die Beklagte jedoch nutzte die erworbenen Gegenstände nicht selbst, sondern beließ sie im Betreib der K-KG, soweit diese für die Dienstleistungstätigkeit benötigt wurden. Im Dezember 2004 schied die K-Verwaltungs-Gesellschaft mbH als Komplementärin der K-KG aus. Neue Komplementärin wurde die F-GmbH. Jedenfalls schied die G-GmbH als Kommanditistin der K-KG aus. Mithin war die alleinige Gesellschafterin nur noch die F-GmbH. Am 19.10.2004 kam ein Interessenausgleich und Sozialplan zustande. Im Interessenausgleich war eine Namensliste mit 57 zu entlassenden Mitarbeitern angefügt (von insgesamt 96). In der Folgezeit sprach die K-KG entsprechende Kündigungen aus. Die F- GmbH stellte sodann am 24.01.2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches auch am 01.04.2005 eröffnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden sodann die verbliebenden Arbeitnehmer der K-KG von der Arbeit freigestellt und schließlich durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27.04.2005 zum 31.07.2005 gekündigt.
Zu ihnen zählte auch der Kläger, der die Ansicht vertritt, dass die Beklagte per 01.10.2004 den Betrieb der K-KG übernommen habe. Insofern sei ein Betriebsübergang erfolgt. Der Kläger hatte beantragt gegenüber der Beklagten festzustellen, dass mit ihr das mit der K-KG begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2004 zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestünde. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass ein Betriebsübergang entsprechend nicht vorgelegen habe, da die K-KG den Dienstleistungsvertrag mit eigenem Personal weitergeführt habe. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten nunmehr, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB sei dann gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Maßgeblich sei stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Laute hingegen das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehle es bereits an einem Betriebsübergang. Auch ein Wechsel der Gesellschafter berühre die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führe. Dies gelte selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen. Aufgrund des Vorgenannten hat allein der Wechsel in den Personen der Komplementäre und Kommanditisten der K-GmbH & Co. KG zu keinem Betriebsinhaberwechsel und damit ebenfalls zu keinem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geführt, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Die Richter urteilten ferner, dass die Beklagte den Betrieb der K-KG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter Wahrung der Identität fortgeführt habe. Die Fortführung setze die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeiten nach dem Wechsel der natürlichen oder juristischen Person, die für den Betrieb verantwortlich ist, voraus. Ob ein wesentlicher unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei dem neuen Inhaber anzunehmen sei, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit
- die Art des betreffenden Betriebes,
- der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, sowie deren Wert und
- schließlich die Bedeutung,
- die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation,
- der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers,
- die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft,
- der Übergang von Kundschafts- und Lieferantenbeziehungen und
- die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hatte die K-KG insoweit den Betrieb nicht übernommen. Auch läge keine „schrittweise“ Übernahme wesentlicher Betriebsmittel (wie Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen der K-KG) durch die Beklagte vor. Die Beklagte hatte insbesondere keine wesentlichen Betriebsmittel der K-KG übernommen. Dieser hat sie vielmehr zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dort belassen. Auch stelle die Übernahme der Vertragsbeziehungen zu den Kunden der K-KG durch die Beklagte keinen Betriebsübergang dar. Insoweit sei der Betriebszweck der K-KG, die Lagerung und Kommissionierung von Tiefkühl- und Frischeprodukten, die ihre Kunden bei den jeweiligen Herstellern bestellt hatten und die Auslieferung dieser Waren an die Kunden. Diese exakte Tätigkeit erledigte die K-KG auch nach Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Beklagte weiter. Insofern entsprach die Aufgabenerledigung im Wesentlichen dem bisherigen Betriebszweck der K-KG.
Mithin wurde somit ein Betriebsübergang abgelehnt.
Fazit:
Diese Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass im Falle von Übernahme von Firmen bzw. Firmenteilen die richtige Planung, Konzeption und Vertragsgestaltung die teils unangenehmen Folgen für den Erwerber des § 613a BGB vermeiden kann. In diesem Fall hat ein gelungenes Vertragskonstrukt dafür gesorgt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der K-KG nicht auf die Beklagte übergegangen sind.
Insofern sollten Betriebserwerber dringend neben dem Steuerberater und dem Gesellschaftsrechtler auch einen Arbeitsrechtler konsultieren, damit entsprechende Verträge entwickelt und erstellt werden können.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mitgeteilt von:
Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg










Fachanwalt für Arbeitsrecht