Juli 2011

AGB-Recht: FCA Free Carrier

Bei der Bezeichnung FCA handelt es sich um die Abkürzung für „Free Carrier“ und diese ist auch eine Bezeichnung, die in den Incoterms 2010 enthalten ist. Free Carrier heißt auf Deutsch „Frei Frachtführer“. Grundsätzlich bedeutet FCA, dass der Verkäufer die Waren einem Spediteur übergeben muss. Der Übergabeort kann innerhalb oder außerhalb des Werks erfolgen. Zu […]

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AGB-Recht: Ex Works „EXW“

Diese Incoterm 2010 Regelung ist die Abkürzung für die Bezeichnung “Ex Works” und wird häufig als Bestimmung des Lieferortes und des Ortes des Gefahrenübergangs bezeichnet. Wenn diese Regelung in einen Vertrag mit aufgenommen wird, sei es im Rahmen einer Individualvereinbarung, sei es im Rahmen von AGB, so bedeutet dies, dass der Verkäufer seine Lieferpflichten erfüllt

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AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des Aufrechnungsverbots in AGB ergänzt. Danach könnten viele Standardklauseln zu diesem Thema unwirksam sein. Im konkreten Fall ging es um das Honorar eines Architekten. Der Architekt hatte den Besteller auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch genommen. Der Beklagte hat gegen diese Honorarforderung

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AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 2)

Soweit der Käufer eine Annahmefrist bestimmen möchte, kann dies auch in den AGB erfolgen. Allerdings darf die Annahmefrist nicht unangemessen kurz bemessen werden. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Angebotsklauseln werden auch regelmäßig die Änderungsbefugnisse des Käufers bestimmt. Somit soll dem Käufer das Recht gewährt werden, die

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AGB-Recht: Einkaufsbedingungen – Angebotsklauseln (Teil 1)

Im geschäftlichen Verkehr weisen fast alle Einkaufs-AGB Klauseln auf, die das Angebot regeln. Zur Erläuterung: Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot durch eine Annahmeerklärung angenommen wird. Ein Angebot im juristischen Sinne liegt vor, wenn die Angaben so konkret ausgestaltet sind, dass der Verkäufer lediglich durch ein einfaches „Ja“ das Angebot annehmen kann. Im kaufmännischen

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt Teil I

Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt? Pauschal gesagt beinhalten Regelungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt, dass an Stelle der Sicherheit an dem Eigentum des Verkäufers Sicherheiten an einer Forderung eingeräumt werden. Nicht mehr das Eigentum sichert die Forderung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern die abgetretene Forderung, die der Vorbehaltskäufer gegenüber einem Dritten hat. Besonderheiten

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AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden

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