Anforderungen an die Vollmacht und Ablauf der Gründung
Bei der Gründung einer GmbH muss nicht zwingend der Gesellschafter selbst den Notartermin wahrnehmen. Auch ein Bevollmächtigter der Gesellschaft kann die GmbH gründen. Das ist in § 2 Abs. 2 GmbHG geregelt.
Der Bevollmächtigte benötigt bei dem Notartermin eine notariell beurkundete und beglaubigte Vollmacht.
Bei ausländischen Vollmachten ist ein besonderes Verfahren einzuleiten, welches die Vollmachten als in Deutschland gültig bestätigt. Je nach Staat ist dieses Verfahren unterschiedlich. Wurde die Beglaubigung in Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien oder Österreich vorgenommen, so ist eine Überbeglaubigung nicht mehr notwendig, da ein entsprechender Staatsvertrag geschlossen wurde.
Die Bevollmächtigten können auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und somit eine Mehrfachvertretung bei der Gründung vornehmen.
Bei dem Inhalt der auszustellenden Vollmacht ist darauf zu achten, dass diese nicht allgemein gehalten ist, sondern eindeutig zur Gründung der Gesellschaft ermächtigt. Auf weitere Inhalte braucht die Vollmacht nicht einzugehen. Das kann im Innenverhältnis mit dem Bevollmächtigten geregelt werden. Meist ergibt sich dies aus den vorher entworfenen und besprochenen Vertragsentwürfen.
Wird die Vollmacht nicht von einer natürlichen Person erteilt, sondern von einem gesetzlichen Vertreter, z. B. von einem Geschäftsführer, dann muss seine Vertretungsbefugnis ebenfalls nachgewiesen werden. Bei einem Geschäftsführer geschieht dies regelmäßig durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges.
Ablauf der Gründung:
Die Gründung durch einen Bevollmächtigen unterscheidet sich im Ablauf in keiner Weise von der üblichen GmbH-Gründung. Für die Anmeldung zum Handelsregister bestimmt § 8 GmbHG, dass die Vollmachten der Vertreter mit einzureichen sind. Allerdings kann die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 GmbHG nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Diese Versicherung muss der Geschäftsführer persönlich abgeben.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 2 Abs. 2 GmbHG, § 181 BGB, § 8 GmbHG
§ 2 GmbHG — Form des Gesellschaftsvertrags(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
§ 8 GmbHG — Inhalt der Anmeldung(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1.der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sind,
4.im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1.eine inländische Geschäftsanschrift,
2.Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 181 BGB — InsichgeschäftEin Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht