Ein Finanzamt verlangte für eine in 1986 gegründete GmbH den Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals durch Vorlage von Einzahlungsbelegen und Kontoauszügen.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Begehren der Finanzverwaltung zurückgewiesen und bestätigt, dass die Vorlage von Einzahlungsbelegen und Kontoauszügen nicht zwingend zu fordern sei, sondern alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind. Das bedeutet auch, dass die Bilanzierung der Stammeinlage ein Indiz dafür sein kann, dass das Kapital eingezahlt worden ist.
Das Urteil des BFH vom 08.02.2011, Aktenzeichen IX R 44/10 ist auf der Internetseite des BFH abrufbar.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man bei Erstellung der Eröffnungsbilanzen zu den Einzahlungen des Kapitals Stellung nehmen sollte und ansonsten angehalten ist, vorsichtshalber derartige Unterlagen über die Aufbewahrungsfristen hinaus aufzubewahren. Man könnte die Einzahlungsbelege auch zur Gründungsurkunde nehmen.
Sönke Höft










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht