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GmbH: Bestellung des Geschäftsführers

26. September 2011 von Sönke Höft

Die Bestellung von Geschäftsführern geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.  (§ 46 Nr. 5 GmbHG)

Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen. Der Geschäftsführer muss die Bestellung dann noch gesondert annehmen, falls es sich z. B. um einen Fremdgeschäftsführer handelt, der auf der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war. Für diese Annahmeerklärung bedarf es keiner gesonderten Form. Spätestens wenn der Geschäftsführer die Anmeldung zum Handelsregister vornimmt, hat er seine Bestellung konkludent angenommen.

Von der Bestellung des Geschäftsführers ist das Anstellungsverhältnis zu trennen. Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Geschäftsführer bestellt ist, aber kein Anstellungsverhältnis hat. Für die Anstellung als Arbeitnehmer wäre noch ein gesonderter Beschluss der Gesellschafterversammlung zu fassen, in welchem auch festgelegt ist, zu welchen Bedingungen der Gesellschafter angestellt werden soll. Bei der Beschlussfassung sollte auch gleich geregelt werden, wer die Gesellschaft bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages vertreten darf. Denn hier wird die Gesellschaft ja durch einen Gesellschafter vertreten und nicht wie sonst üblich durch das Organ des Geschäftsführers.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 46  GmbHG

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Bestellung, Geschäftsführer, Gesellschafter, gmbh, Handelsregister, Rechtsanwalt, Satzung

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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