Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2012
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Ärzte- und Medizinprodukte
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / Gesellschafter / GmbH: Eine GbR kann Gesellschafterin der GmbH sein – Gesellschafter

GmbH: Eine GbR kann Gesellschafterin der GmbH sein – Gesellschafter

21. Oktober 2011 von Sönke Höft

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kann Gesellschafterin einer GmbH sein. Das war früher nicht so. Da scheiterte die Mitgliedsfähigkeit der GbR an § 18 Abs. 1 GmbHG. Da die Rechtsfähigkeit der GbR mittlerweile anerkannt ist, ist diese Hürde genommen. Sie kann also Gesellschafterin einer GmbH sein.

Es ist weiterhin so, dass nicht alle Gesellschafter der GbR an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht individuell ausüben können. Vielmehr müssen die Gesellschafter in Ansehung von § 18 Abs. 1 GmbHG weiterhin ihre Meinungsbildung innerhalb der GbR stattfinden lassen und dann einheitlich abstimmen. Dies geschieht durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR, der die Gesellschafterrechte für die GbR ausübt.

Handelsregisteranmeldungen werden durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR vorgenommen. Für den Nachweis der Vertretungsmacht reicht eine privatschriftliche Vereinbarung, also der Gesellschaftsvertrag der GbR, der einen bestimmten Gesellschafter mit der entsprechenden Vertretungsbefugnis ausstattet. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der GbR ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm 10.09.2010, Aktenzeichen I 15 W 253/10).

Offen ist noch immer die Frage, ob es ausreicht, die GbR als solchen mit ihrem Sitz in die Gesellschafterliste aufzunehmen, oder ob alle Gesellschafter darin genannt werden müssen. Diese Frage ist noch streitig. Gern wird der sichere Weg gewählt, so dass in der Gesellschafterliste die GbR als solche mit ihren Sitz genannt wird und den Zusatz, aus welchen Gesellschaftern sie besteht. Aus Sich der Gesellschaft ist es einfacher und daher vorzuziehen, nur die GbR als solch mit ihrem Sitz einzutragen. Dann entfallen die laufenden Berichtigungen bei Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR.

Je  nach Form der eingereichten Gesellschafterliste sollte  also darauf geachtet werden, dass eine neue Gesellschafterliste dann einzureichen ist, wenn eine Änderung in dem Bestand der Gesellschafter der GbR eingetreten ist und die Gesellschafter der GbR alle namentlich in der Gesellschafterliste genannt sind. Ist in der Gesellschafterliste nur die GbR als solche mit ihrem Sitz eingetragen, so führt ein Gesellschafterwechsel innerhalb der GbR nicht zu einer Änderung der Gesellschafterliste für die GmbH.

Die Haftung der GbR als Gesellschafter ist gegenüber der GmbH, wie bei einer natürlich Person als Gesellschaft. Innerhalb der GbR haften alle GbR-Gesellschafter als Gesamtschuldner. Das heißt, dass Forderungen der GmbH gegen ihren Gesellschafter die GbR bei jedem einzelnen Gesellschafter realisiert werden können.

Die Geschäftsanteile innerhalb der GbR können grundsätzlich weiterhin formfrei übertragen werden. Dies ist unabhängig von den vinkulierten Geschäftsanteilen möglich, da nicht der einzelne Geschäftsanteil des GbR-Gesellschafters vinkuliert ist, sondern der GmbH Geschäftsanteil der GbR.

Sönke Höft

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, GmbH Suchbegriffe: GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, gesellschaftsvertrag, gmbh, Haftung, Hamburg, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 27–31
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • Wettbewerbsrecht: Widerrufsbelehrung und Adressangaben
  • Arbeitsrecht: Wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum 01.01.2012
  • Urheberrecht: Gerichtliche Verfahren beim Filesharing
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Mediation/Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht Maschinenbau: Sicherheit und Verantwortung

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg