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GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Vollständigkeit der Buchungsunterlagen – Geschäftsführerhaftung

21. Dezember 2011 von Sönke Höft

Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Vollständigkeit der Buchführungsunterlagen der von ihm geführten GmbH. Das umfasst die vollständige Buchführung, die ordnungsgemäße Aufbewahrung und das Führen eines Kassenbuches.

Auch diese Haftung trifft den Geschäftsführer meist erst im Insolvenzfall der GmbH. Denn dann muss der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter für lange zurückliegende Zeiträume Zahlungen nachweisen, für die die Buchführung ggf. Aufschluss geben könnte. Kann die Buchführung hier nicht vorgelegt werden, so ist dies eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Nach § 41 GmbHG ist er für die Erfüllung dieser Pflicht selbst verantwortlich. Können die Buchführungsunterlagen nicht beigebracht werden, hat der Geschäftsführer also nicht für die Vollständigkeit der Buchführungsunterlagen gesorgt oder hat sie nicht seiner Verpflichtung entsprechend aufbewahrt.

Ansprüche der Gesellschaft wegen der Erstattung von Zahlungen an Gesellschafterverjähren in fünf Jahren. Ist dem Gesellschafter ein “bösliches” Handeln zu Last zu legen, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre.

Bösliches Handeln wird dann bejaht, wenn der Gesellschafter die Zahlung entgegennimmt, obwohl er deren Unzulässigkeit kannte. Das ist gegeben, wenn eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt, oder wenn eine Überschuldung in Folge der Auszahlung entsteht. Und natürlich liegt ein bösliches Handeln auch vor, wenn wegen der Auszahlung das zum  Stammkapital notwenige Vermögen angegriffen wird. Es kommt allein auf diese Tatbestandsmerkmale an.

Keine Voraussetzung für das bösliche Handeln ist, dass der Gesellschafter arglistig oder betrügerisch gehandelt hat. Auch schützt den Geschäftsführer die Unkenntnis nicht. Er hat insoweit eine ständige Überwachungspflicht. Er kann diese Verpflichtung auch nicht auf Dritte (z. B. Steuerberater) delegieren. Für die Überwachung ist er stets selbst verantwortlich.

Korrespondierende Entscheidung: OLG Koblenz 31.03.2011, Az.: 2 U 330/06

Zitierte Paragraphen:

§ 30 GmbHG – Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

§ 31 GmbHG – Erstattung verbotener Rückzahlungen

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 41 GmbHG — Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Buchführungspflichten, Geschäftsführerhaftung, Gesellschafterhaftung, gmbh, Jahresabschluss, Überschuldungsstammeinlage, überwachungspflicht

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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