Erhält die Komplementär-GmbH oder die Komplementär-UG (haftungsbeschränkt) einer KG für die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung eine Haftungsvergütung, so ist diese Vergütung umsatzsteuerpflichtig.
Das hat der Bundesfinanzhof am 03.03.2011 – V R 24/10 – entschieden. Danach ist die Haftungsvergütung, die die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Haftung und für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der KG erhält als Entgelt für eine einheitliche Leistung zu qualifizieren. Die einheitliche Leistung enthält sowohl die Vertretung und Haftung, wie auch die Geschäftsführung. Diese Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Korrespondierende Entscheidung: BFH 03.03.2011 – V R 24/10 -










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