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AGB-Recht: Schadensersatz wegen eines Mangels

8. Januar 2012 von Stefan G. Kramer

Wann folgt eigentlich ein Schadensersatz aus der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache? Welche Voraussetzungen sind einzuhalten? Mir wird immer wieder die Frage gestellt, wann man eigentlich einen Schadensersatz verlangen kann, wenn noch nicht feststeht, ob die Leistung noch erbracht werden kann. Die Antwort ist tatsächlich auch für Juristen nicht einfach zu geben, denn das Gesetz unterscheidet sechs (!) verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Grundsätzlich gilt: Zwei getrennte Wege muß man unterscheiden. Erstens den Schaden, der “anstelle der Leistung” gefordert werden kann, wie das Gesetz formuliert. Gemeint ist damit der Fall, daß der Kunde das Interesse an der Erbringung einer Leistung verloren hat und anstelle dessen Schadensersatz verlangt. Der zweite grundsätzliche Fall besteht darin, daß der Kunde zwar noch ein Interesse an der Leistung selbst hat, aber den Schaden, der durch die verspätete oder nicht vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags entstanden ist, ersetzt verlangt. Sofern der Schaden durch eine Nachbesserung (also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Behebung eines Mangels) behoben würde, muß der Kunde den Weg über § 281 BGB gehen, also zunächst dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen und kann erst dann Schadensersatz verlangen.

Der Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 III BGB) kann der Kunde nur nach Setzung einer angemessenen Frist verlangen, es sei denn es liegt eine der gesetzlichen Ausnahmen vor. Seien Sie gewiß: Die Gerichte gehen im Normalfall davon aus, daß diese Ausnahmen nicht vorliegen, weshalb man in den Fällen, in denen man nun wirklich vom Vertrag loskommen und Schadensersatz verlangen will, immer den Weg über die Fristsetzung gehen muß. Der Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn keine unwesentliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Schadensersatz umfasst dem Umfang nach den Schaden zum spätmöglichsten Zeitpunkt der Nacherfüllung, also im Zweifel immer bis zu dem Moment in dem die gesetzte Frist abgelaufen ist oder der Lieferant die Nacherfüllung ablehnt.

Die Kosten umfassen die Kosten der Reparatur oder die Kosten eines Deckungskaufes. Denn alle diese Kosten wären nicht eingetreten, wenn der Kunde eine mangelfreie Sache erhalten hätte.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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