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GmbH: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit – Geschäftsführer

23. Januar 2012 von Sönke Höft

Die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO ist ein bedeutender Insolvenztatbestand. Er ist von den Geschäftsführern bei der Prüfung einer möglichen Insolvenzantragspflicht zu beachten. Anderenfalls macht der Geschäftsführer sich möglicherweise strafbar, in jedem Fall aber haftbar für weitere Zahlungen (§ 64 GmbHG).

Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit stößt der Geschäftsführer auf praktische Schwierigkeiten, die nicht zuletzt in der flexiblen Einzelfallbewertung liegen. Im Folgenden werden die grundlegenden Prüfungsschritte dargelegt:

1. Was ist Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO?

Nach § 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Diese Aussage nützt bei der Bewertung noch wenig. Im Rahmen der Rechtsprechung hat sich herausgearbeitet, dass nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind, die von den Gläubigern ernsthaft eingefordert werden. Die Rechtsprechung hat eine Wesentlichkeitsgrenze von 10 % entwickelt. Das heißt, dass für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wenigstens 10 % der fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus gilt ein Betrachtungszeitraum von drei Wochen.

2. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist ein Liquiditätsstatus zu erstellen. Dafür werden die Zahlungsmittel den Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt:

Ergibt dies keine Liquiditätlücke, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Ist die Liquiditätslücke so gering, dass weniger als 10 % der Zahlungspflichten nicht bedient werden können, liegt ebenfalls keine Zahlungsunfähigkeit vor (Ausnahme: Wenn dies ein Dauerzustand ist).

Können mehr als 10 % der Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, liegt Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich vor. Dann ist eine Liquiditätsbilanz zu erstellen um zu prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen abgewendet werden kann. In die Liquiditätsbilanz sind zusätzlich die in den nächsten drei Wochen neu hinzukommenden verfügbaren Zahlungsmittel und die neu hinzukommenden Zahlungsverpflichtungen einzustellen. Ergibt diese neuerliche Berechnung, dass weniger als 10 % der Verbindlichkeiten nach drei Wochen getilgt sind, so besteht grundsätzlich keine Zahlungsunfähigkeit (Ausnahme wie oben).

Sind auch nach drei Wochen noch mehr als 10 % der fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht zu erfüllt, so können nur noch besondere Ausnahmefälle die vorliegende Zahlungsunfähigkeit verhindern. Besonderheiten könnten z. B. vorliegen, wenn die Liquiditätslücke sicher in kurzer Zeit vollständig geschlossen werden kann und das weitere Warten den Gläubigern zumutbar ist. Es können auch andere individuelle Besonderheiten des Einzelfalles hier Berücksichtigung finden. Die Toleranzgrenze ist aber gering.

3. Zahlungseinstellung

Bei Zahlungseinstellung der Gesellschaft wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet. Zahlungseinstellung liegt dann vor, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr bedient. Hierbei reicht es aus, wenn die Gläubiger den Eindruck haben, dass die Gesellschaft ihren fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Um diese Vermutung zu widerlegen, ist die Prüfung des Liquiditätsstatus gemäß Ziffer 2. vorzunehmen.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Geschäftsführer, Gesellschafter, gmbh, Insolvenz, Liquiditätsbilanz, Liquiditätslücke, Liquiditätsstatus, Zahlungseinstellung, Zahlungsmittel, Zahlungsunfähigkeit

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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