Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2013
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Datenschutz
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
      • Softwarevertragsrecht: Bedeutung des Pflichtenheft und die Verantwortung für dessen Erstellung
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
    • Ärzte- und Medizinprodukte
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / AGB- und Vertragsrecht / AGB / IT-Recht: Wettbewerbsverbot für freie Mitarbeiter

IT-Recht: Wettbewerbsverbot für freie Mitarbeiter

24. April 2012 von Stefan G. Kramer

Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 13.09.2011 – 5 U 236/11 – entschieden, dass ein nachträgliches Wettbewerbsverbot ohne Zahlung einer Karenzentschädigung für Programmierer unzulässig ist. Das ist für sich gesehen keine neue Erkenntnis. Die Rechtsprechung besagte schon lange, dass in Ansehung der §§ 74, 92a HGB in Verträgen mit “Freiberuflern” vereinbarte Wettbewerbsverbote nur dann wirksam sind, wenn der Geschäftsherr dem freien Mitarbeiter eine Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt (Vgl. BGH CR 05, 254). Die gesetzliche Wertung des § 74 Abs.2 HGB gilt eben nicht nur für Angestellte, sondern auch für freie Mitarbeiter, sofern diese von dem Geschäftsherrn wirtschaftlich abhängig sind.

Das bemerkenswerte an der Entscheidung des OLG: Der Programmierer war praktisch nur für den Geschäftsherren tätig. Zwischen ihm und dem Geschäftsherren bestand aber ein Vertrag, nach dessen Inhalt der Programmierer versicherte, seinen Arbeitsplatz und seine Arbeitszeit frei wählen zu können; er unterliege keiner Weisungsgebundenheit und könne seine Arbeit selbst organisieren. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot betrug mehr als ein Jahr, eine Karenzentschädigung wurde nicht vereinbart. Anstelle dessen sollte eine Vertragsstrafe verwirkt sein, wenn der Programmierer für denselben Auftraggeber des Geschäftsherren tätig werden sollte.

Nach Ansicht des OLG Dresden kommt es aber nicht auf den Inhalt des Vertrags an oder darauf, dass der Programmierer seinen Arbeitsplatz selbst habe wählen können. Das Gericht entschied – und das ist nachvollziehbar -, dass der Programmierer aufgrund seiner Arbeitsauslastung nur für den Auftraggeber tätig gewesen sei. Es habe schon aufgrund der Arbeitsauslastung gar keine Möglichkeit bestanden, für andere Kunden zu arbeiten.

Zudem sei der Programmierer im Rahmen einer Gruppe von anderen Programmierern tätig gewesen und habe deshalb Arbeitszeiten und Pausen nicht selbst bestimmen dürfen.

Ergebnis: Das Wettbewerbsverbot war unwirksam. Die Vertragsstrafe nicht geschuldet. Und dem Programmierer stand eine Vergütung zu.

Für die Praxis ist das ein schönes Alarmsignal. Ich werde in den Seminaren immer gefragt, ob man wirksam mit “freien” Wettbewerbsverbote vereinbaren kann. Die Antwort ist: Mit “Freien” kann man das, aber die meisten Subunternehmer sind eben keine freien Mitarbeiter, sondern eher Scheinselbstständige. Man mache sich nichts vor: Wenn der GU oder Geschäftsherr die Arbeitszeit des Freien zu mehr als 90% pro Jahr auslastet, wenn der der GU oder Geschäftsherr mit seinen Kunden SLA´s abgeschlossen hat, die eine bestimmte Fehlerreaktionszeit beinhalten, ist es eine Verheißung (und nichts mehr) sich darauf zu verlassen, dass die gesetzlichen Regelungen nicht greifen. Im Falle eines Rechtsstreits braucht der Programmierer nur nachzuweisen, dass er im Jahr mehr als 5/6 für den einen Auftraggeber gearbeitet hat und aufgrund der Notwendigkeit, den vom Endkunden geforderten SLA auch zu realisieren, auch stets einsatzbereit sein musste. Gerade dann, wenn SLA durch “Freie” realisiert werden, besteht für diese ja keine Chance, für andere Auftraggeber zu arbeiten. Und spätestens dann sollte man die Finger von einem Wettbewerbsverbot lassen.

Stefan G. Kramer, April 2012.

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: AGB, AGB- und Vertragsrecht, Dienstverträge, Informationstechnologie und Edv, Maschinenbau, Online Services, Softwareverträge Suchbegriffe: Anwalt, Anwaltskanzlei, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Frankfurt, Freier Mitarbeiter, Hamburg, Rechtsanwalt, Rechtsprechung, Wettbewerbsverbot

Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
  1. Captcha
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 50
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

  1. Captcha
 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • GmbH: Der GmbH Geschäftsführer muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kennt – Geschäftsführer
  • Pflichtteilsvermeidungstrategien – Teil 2 Verzichtsverträge
  • GmbH: Wie viel zählt eine Stimme? – Gesellschafterverammlung
  • EU-ErbVO – Europäisches Erbrecht im Wandel
  • Pflichtteilsvermeidungsstrategien – Teil 1 Allgemein

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Kapitalgesellschaften
    • Personengesellschaften
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Betriebskosten
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Open Source und freie Software
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht
  • Verwaltungsrecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg