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GmbH: “Sprecher der Geschäftsführung” – Geschäftsführer

27. April 2012 von Sönke Höft

Soll einer von mehreren Geschäftsführern der “Sprecher der Geschäftsführung” sein und somit eine herausgehobene Position haben, kann dies nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Das OLG München hat sich in einem Beschluss am 05.03.2012 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat die Eintragung als “Sprecher der Geschäftsführung” abgelehnt. Grund ist, dass eine Eintragung nur dann möglich ist, wenn die einzutragende Tatsache entweder eintragungspflichtig ist, wie z. B. die Vertretungsmacht oder wenn es sich um eine zwar nicht eintragungspflichtige, aber immerhin eintragungsfähige Tatsache handelt. Das Gericht meint, dass beide Voraussetzungen hier nicht vorliegen.

Das GmbHG kennt die herausragende Stellung eines Geschäftsführers als “Sprecher der Geschäftsführung” nicht. Das OLG München will auch keine entsprechende Anwendung aus anderen Gesellschaftsformen, wie der Aktiengesellschaft oder der Societas Europaea (SE) übernehmen.

Da die Stellung als Sprecher der Geschäftsführung keine rechtliche Relevanz hat, ist diese Tatsache auch nicht eintragungsfähig. Vielmehr könnte die Eintragung im GmbH-Recht zu Verwirrungen führen, da die beteiligten Geschäftskreise der irrigen Annahme erliegenkönnten, aus dieser Stellung heraus bestünde eine Einzelvertretungsbefugnis. Das ist nicht der Fall.

Auch aus anderer Sicht führt die Stellung als “Sprecher der Geschäftsführung” in keiner Weise zu einer Tatsache oder einem Rechtsverhältnis, das für die beteiligten Geschäftskreise von Relevanz sein könnte.

Wenn die Gesellschaft einen einzelnen Geschäftsführer eine besondere Stellung geben, so mag dies in der Selbstdarstellung erfolgen, wie auf dem Briefkopf, im Internetauftritt oder auf der Visitenkarte.

Die Gerichte behandeln die eintragungsfähigen Tatsachen weiterhin restriktiv.

Bezugnehmende Entscheidung: OLG München, Beschluss vom 05.03.2012 – Aktenzeichen 31 Wx 47/12.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Geschäftsführer, Geschäftsführung, gmbh, Handelsregister, Vertretungsmacht, Vertretungsregelung

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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