Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2012, Aktenzeichen 5 AZR 765/10
In der zuvor zitierten Endscheidung urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts des 5. Senats, dass im Falle einer fehlenden wirksamen Vergütungsregelung der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, für geleistete Mehrarbeit zusätzlich Vergütung zu bezahlen, wenn dies den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ferner sei eine entsprechende objektive Vergütungserwartung regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Geklagt hatte ein Lagerleiter, welcher zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.800,00 € bei der beklagten Spedition beschäftigt war. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Beim betrieblichen Erfordernis sollten diese Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger Vergütung für 968 Überstunden, welche er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet hatte.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung zustand. Angesichts der Höhe seines vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lies aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das Bruttoentgelt schuldete. Zu dem konnte bei Vertragsschluss der Kläger nicht absehen, was auf ihn zukommen würde. Entsprechend urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Fazit:
Es ist im Falle von Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und auch während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses äußerst wichtig, dass die vereinbarten Vergütungsregelungen, insbesondere auch im Bezug auf Mehrarbeit, zum einen transparent und somit auch möglichst ausführlich die Vergütung von Überstunden regeln. Aufgrund der Geltung der Vorschriften des § 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) sollten Unternehmer es tunlichst unterlassen, vorgefertigte Arbeitsverträge aus dem Internet ohne Anpassung oder Konkretisierung zu nutzen.
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Mitgeteilt von
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht










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