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Arbeitsrecht: Verrechnung von Guthaben auf Arbeitszeitkonten mit Minusstunden?

4. Mai 2012 von Karsten Klug

Arbeitsrecht: Arbeitgeber dürfen Guthaben auf Arbeitszeitkonten nur noch bei ausdrücklicher Ermächtigung mit Minusstunden verrechnen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012, Aktenzeichen 5 AZR 676/11

In der zuvor zitierten Entscheidung haben die Richter des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass Arbeitnehmer das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen dürfen, wenn ihnen die zur Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu auch eröffnet. Als Ermächtigungsgrundlagen kommen insoweit Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag in Betracht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte eine als Briefzustellerin beschäftigte Arbeitnehmerin. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Zum 01.04.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten der Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Zunächst hatte sich der Betriebsrat des Unternehmens geweigert, die Änderungen in die Dienstpläne zu übertragen. Eine Umsetzung erfolgte insoweit erst zum 01.07.2008.

Die Beklagte war der Auffassung, dass durch die verspätete Umsetzung des neuen Tarifver-trages eine Arbeitszeitschuld eingetreten sei und kürzte aufgrund dessen das Zeitguthaben der Klägerin von 7,2 Stunden auf 0. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Re-vision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Beklagte ist demnach verpflichtet worden, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die gestrichenen 7,2 Stunden wieder gutzuschreiben. Im vor-liegenden Fall fehlte eine entsprechende Regelung bzw. Ermächtigungsgrundlage aufgrund derer die Beklagte etwaige Minusstunden mit einem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto verrechnen durfte. Eine entsprechende Regelung gab es weder im Arbeitsverhältnis, noch im Tarifvertrag.

Fazit:
Achtung bei der Verwaltung der entsprechenden Arbeitszeitkonten. Hier ist definitiv dafür Sorge zu tragen, dass in den Arbeitsverträgen und/oder bestehenden Dienstanweisungen bzw. Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten sind, die ausdrücklich und wörtlich un-missverständlich die Verrechnung von Zeitguthaben mit Minusstunden zulassen.

Im Falle der Geltung von Tarifverträgen sind diese zu prüfen, ob diese den entsprechenden Anforderungen gerecht werden. Anderenfalls sind hierzu gegebenenfalls konkretisierende Vereinbarungen zu treffen.

Bei Rückfragen sind wir Ihnen diesbezüglich gern behilflich.

Karsten Klug
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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abgelegt unter: Arbeitsrecht, Arbeitsvertragsgestaltung, Kollektives Arbeitsrecht, Sonstiges Arbeitsrecht Suchbegriffe: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Arbeitszeitkonten, Arbeitszeitkonto, Guthaben, Klage, Tarifvertrag, Verrechnung

Rechtsanwalt Karsten Klug

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Arbeitsrecht, EDV - Recht, Medizinrecht

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