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GmbH: Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils – Gesellschafter

4. Mai 2012 von Sönke Höft

Bisher war es von der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, wann die beschlossene Einziehung eines Geschäftsanteils wirksam wird. Der BGH sich mit dieser Frage befasst.

Voraussetzung für die Möglichkeit, einen GmbH-Geschäftsanteil einzuziehen ist gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG, dass die Einziehung des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag überhaupt vorgesehen ist.

Wenn dies der Fall ist und die Gesellschafter einen entsprechenden Einziehungsbeschluss gefasst haben, dann gibt es eine Auffassung, wonach erst mit der Zahlung des Abfindungsguthabens an den ausscheidenden Gesellschafter die Einziehung wirksam wird. Nach einer anderen Auffassung soll das Ausscheiden bereits mit der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den ausscheidenden Gesellschafter wirksam werden.

Mit dieser Frage hat der Bundesgerichtshof sich Anfang des Jahres befasst und diese so beantwortet, dass der Einziehungsbeschluss wirksam wird, wenn der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist, noch für nichtig erklärt wird.

Daraus folgt, dass der Ausschluss sofort wirksam wird. Die Gesellschafter haften dem ausscheidenden Gesellschafter anteilig entsprechend ihrer Anteile an der Gesellschaft, falls sie nach der Einziehung nicht dafür sorgen, dass die Abfindungssumme aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann bzw. je nach Regelung, wenn sie die Gesellschaft nicht auflösen.

Die Einziehungsklauseln in den Gesellschaftsverträgen sollten auf diese neue Rechtsprechung hin überprüft werden.

Jedenfalls besteht jetzt Rechtssicherheit dahingehend, dass der ausscheidende Gesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann, unabhängig davon, ob er das Abfindungsguthaben bereits erhalten hat oder nicht.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: BGH Urteil vom 24.01.2012, Aktenzeichen II ZR 109/11

Zitierte Paragraphen:

§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht Suchbegriffe: Abfindung, Ausscheiden, Einziehung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, gmbh

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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