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GmbH-Gesellschafter: Unwirksames Testament bei Getrenntleben

13. Mai 2012 von Sönke Höft

Das Getrenntleben der Ehegatten kann ein Testament unwirksam machen.

Gesellschafter erstellen ihr Testament häufig unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften und Vorgaben, die ihnen im Gesellschaftsvertrag gemacht werden.

Scheitert die Ehe und leben die Ehepartner getrennt, so stellt sich die Frage, ob der Ehegatte erbberechtigt bleibt, wenn der Partner vor Abschluss der Scheidung bereits stirbt.

Die Erbeinsetzung des Ehegatten entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten bereits mehr als ein Jahr getrennt lebten und beide dem Scheidungsantrag zugestimmt haben. Dann würde trotz Erbeinsetzung in einem Testament die Erbeinsetzung des Ehegatten entfallen (§ 1933 BGB). Gleiches gilt übringens bei Erbverträgen (§ 2077 Abs. 1 BGB).

Der überlebende Ehegatte kann auch keine angebliche Wiederversöhnung anführen, um sein Erbrecht zurückzuerlangen. Grund ist, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Eine kurzfristige Wiederversöhnung wäre ohnehin nicht geeignet, das Erbrecht zurückzuerlangen, da dies auch den getrenntlebenden Ehegatten zugestanden wird.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

§ 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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