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Open Source Lizenzen und Markenrecht – Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.04.2012 Az. 1-20 U 176/11

21. Mai 2012 von Jari Hansen

Das OLG Düsseldorf hat sich erneut zu der Frage geäußert, ob die Version einer Open Source Software unter demselben Programmnamen vertrieben werden darf, wenn dieser marken- oder titelschutzrechtlich geschützt ist. Problematisch an dieser Frage ist, dass die meisten Lizenzen für freie oder Open-Source Software keine Markenrechtsklauseln enthalten.

In dem Urteil vom 24. April 2012 (Az. I-20 U 176/11) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber der Rechte an einer Gemeinschaftswortmarke unter der eine Open-Source Software vertrieben wird gegen Dritte, die diese Software weitervertreiben und verändern einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verwendung des Markennamens hat.

Das Gericht hat entschieden, dass eine unter der General Public License Version 2 (GPL 2) stehende Software, die über mehrere Jahre hinweg von der IT-Branche unter einer bestimmten Bezeichnung benutzt wurde, auch dann weiter so bezeichnet werden darf, wenn ein an der Softwareentstehung beteiligtes Unternehmen sich die  Bezeichnung der Software als Marke eintragen lässt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Programm schon über einen längeren Zeitraum unter dieser Bezeichnung bekannt war und diese Bezeichnung auch von den entsprechenden Verkehrskreisen benutzt wird.

In einem Urteil vom 28. September 2010 (Az. I-20 U 41/09) war das Gericht in einem ähnlichen Fall noch zu dem Ergebnis gekommen, dass die GPL dem User zwar eine urheberrechtliche, jedoch keine markenrechtliche Nutzungslizenz einräumt. In dem damaligen Verfahren stufte das Gericht die unberechtigte Verwendung einer europäischen Bildmarke unter der eine gleichnamige Open Source-Software vertrieben wurde als Markenrechtsverletzung ein.

Damals stellte das Gericht fest:

“Auch die General Public License (GPL), unter der das von der ……. vertriebene und mit der Gemeinschaftmarke ……. gekennzeichnete Computerprogramm steht, gibt dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Marke. Die GPL regelt lediglich die urheberrechtlichen Aspekte der Nutzung eines ihr unterstellten Computerprogramms, markenrechtliche Bestimmungen enthält das Regelwerk nicht. Eine (konkludente) markenrechtliche Nutzungsberechtigung folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung läuft ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte kann das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen vertreiben.”

In dem Urteil vom 24.April 2012 stellt das OLG nun fest:

“Ohne Rücksicht auf die Frage einer markenmäßigen Benutzung scheitert der Unterlassungsanspruch des Streitfalls – so wie er sich jetzt darstellt – in jedem Fall aber an der ausdrücklichen Norm des Artikels 12 b) GMV, derzufolge eine Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gibt, einem Dritten die Benutzung von Angaben über die Art und Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung zu verbieten, wenn diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Ein unter einer freien Lizenz stehendes Computerprogramm ist in dieser Hinsicht einem Werk vergleichbar, dessen Urheberschutz abgelaufen ist. In einem solchen Fall, in dem Dritte das Werk reproduzieren dürfen, besteht für diese Dritten das Bedürfnis, das reproduzierte Werk auch zu bezeichnen (Hacker a.a.O. § 23 Rn. 79). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem berechtigten Interesse an der Verwendung des Titels eines Werkes, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist und das daher von jedermann verwertet werden kann, gegebenenfalls im Rahmen des Schutzumfangs eines als Marke eingetragenen Werktitels nach § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Die Interessenlage ist aber keine andere, wenn die Verwendung des Werkes von vorneherein aufgrund der Gewährung einer freien Lizenz urheberrechtlich zulässig ist.”

Anders als in dem ersten Fall, in dem die Markeninhaberin die einzige Verwenderin des streitgegenständlichen Markennamens war, bedienten sich im zweiten Fall eine Vielzahl von Herstellern auf dem Betriebssystem Linux basierender Set-Top-Boxen der Software und des dazugehörigen Markennamens.

Die Unterscheidung zwischen einer erlaubten beschreibenden Verwendung und einer nicht mehr zu billigenden Nutzung der Marke bleiben bei Open Source Software schwierig. Die Vielzahl unterschiedlicher Lizenzen für freie und Open-Source-Software erschwert die Ziehung klarer Grenzen zusätzlich. Den Nutzern freier und open Source Software (FOSS) bleibt weiterhin nur zu raten, vor der Weiterverwendung dieser Programme die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu überprüfen.

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