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GmbH: Keine Volleinzahlung bei Kapitalerhöhung von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

25. Mai 2012 von Sönke Höft

Bei der Gründung einer GmbH muss das Stammkapital wenigstens zur Hälfte eingezahlt sein, damit die Gesellschaft eingetragen wird. Dies ist in § 5 GmbHG geregelt. Dabei ist auf jeden Geschäftsanteil wenigstens 1/4 einzuzahlen, insgesamt muss wenigestens die Hälfte eingezahlt worden sein.

Anders ist dies bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt oder UG (haftungsbeschränkt). Hier regelt § 7 GmbHG, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. In Literatur und Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit, wie es bei der Kapitalerhöhung aussieht, mit welcher eine UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH gemacht werden soll. Nach einer Auffassung muss bei dieser Kapitalerhöhung das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden. Diese Auffassung geht zurück. Immer mehr Gerichte, hier zuletzt das OLG Stuttgart und das OLG München, weichen hiervon ab und gehen davon aus, dass das Volleinzahlungsgebot schon bei der Kapitalerhöhung zum Mindestkapital (25.000,00 €) entfällt.

Der BGH hat bereits entschieden, dass das für die UG (haftungsbeschränkt) geltende Verbot der Sacheinlage für die Kapitalerhöhung entfällt. Also kann eine UG (haftungsbeschränkt) die Kapitalerhöhung bis zum Mindestkapital (25.000,00 €) durchführen, indem es das weitere Kapital durch eine Sacheinlage erbringt.

Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass Gleiches auch für das Volleinzahlungsverbot gelten muss. Wird also das Kapital der UG (haftungsbeschränkt) erhöht, so braucht der Erhöhungsbetrag bis zu 25.000,00 € nicht mehr in voller Höhe eingezahlt werden. Auf den Erhöhungsbetrag brauch nur die Hälfte eingezahlt zu werden. Der Restbetrag wird dann auf Anforderung der Gesellschaft verlegt. Das Argument für diese Handhabung lautet, dass der Vorgang der Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital nicht restriktiver gehandhabt werden darf, als die Kapitalaufbringung bei einer Neugründung. Die restriktive Handhabung ist nur bei der UG (haftungsbeschränkt) gerechtfertigt, da hier ein geringeres Stammkapital geleistet wird. Sobald die UG (haftungsbeschränkt) wie eine normale GmbH aufgestellt ist, entfallen auch die Beschränkungen. Sie wird also ab diesem Zeitraum behandelt, wie die GmbH.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidungen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Aktenzeichen: 8 W 341/11, OLG München, Beschluss vom 07.11.2011, Aktenzeichen: 31 Wx 475/11

Zitierte Paragraphen:

§ 5 GmbHG

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

§ 7 GmbHG

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
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Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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