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Softwarelizenzvertrag: Risiken in der Cloud II

8. Juni 2012 von Stefan G. Kramer

Wie bereits dargestellt, lassen sich die Risiken von Cloud Services in zwei große Bereiche aufteilen: 1.) Der Dienst steht nicht oder nicht im vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung. 2.) Der Dienst steht zur Verfügung, aber es werden unrichtige Resultate ermittelt.

1.) Verfügbarkeit

Eines der großen Probleme jedes technischen Systems ist die Verfügbarkeit. In der Cloud muss man aus der juristischen Perspektive zwei Bereiche unterscheiden: Die Verfügbarkeit, für die der Betreiber einzustehen hat und diejenige, bei der das nicht der Fall ist. Der einfachste Fall ist die Verfügbarkeit eines technischen Systems innerhalb eines Rechenzentrums bis zum Knotenpunkt. Egal, ob dem Kunden Software, Hardware oder IT-Infrastruktur  überlassen wird, der Betreiber ist rechtlich dafür verantwortlich, dass die Leistungen in dem versprochenen Umfang bis zum Knotenpunkt inklusive dem Kunden zur Verfügung stehen. Ab dem Knotenpunkt werden die Daten über Netze transportiert. Für diesen Transport hat der Betreiber des Rechenzentrums nicht einzustehen. Zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und den einzelnen Dienstanbietern des Internets, die den Transport der Daten übernehmen, besteht keine rechtliche Verbindung und ergo auch keine Verantwortlichkeit. Bei dem Terminus der Verfügbarkeit wird man also unterscheiden müssen zwischen der Verfügbarkeit der Dienste beim Kunden und am Rechenzentrum.

a.) Das Zurverfügungstellen von IT Infrastruktur und Software im Rechenzentrum ist juristisch betrachtet Mietrecht. Daran ändert sich nichts, wenn man den Vertrag als Dienstvertrag deklariert. Ich sage es auf diesen Seiten immer wieder: Es ist egal, ob man über einen Vertrag eine andere Überschrift gibt oder auf bestimmte rechtliche Aspekte im Vertrag nicht eingeht. Nach dem BGH kommt es für die Qualifikation eines Vertrags nur darauf an, welches wirtschaftliche Ziel die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. In den hier relevanten Fällen geht es darum, dass dem Kunden im Rechenzentrum zeitlich begrenzt Nutzungsmöglichkeiten an Hard- oder Software oder sonstiger technischer Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Der Jurist erkennt hierin das gesetzliche Leitbild der Miete. Dem Kunden wird eine Sache zeitlich begrenzt gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Das gesetzliche Leitbild des Mietrechts – das BGB kennt IT nur in Ansätzen und befasst sich viel mit Wohnungen, die vermietet werden – besagt, dass die Verfügbarkeit einer vermieteten Sache 100% beträgt. Abweichungen von diesem gesetzlichen Leitbild sind klar und deutlich im Angebot / Werbung darzulegen.

b.) Ich habe in der letzten Zeit viele AGB gesehen, die dem Kunden undifferenziert eine Verfügbarkeit von 99,0% versprechen, ohne ganz klarzustellen – und dies schon in den Angeboten und in der Bewerbung – dass sich diese Verfügbarkeit nur auf die Messwerte am Knotenpunkt bezieht, nicht aber beim Kunden. Das ist problematisch und kann abgemahnt werden, weil der Kunde darüber irregeführt wird, dass der Dienst ihm zu 99% zur Verfügung stünde. Das stimmt schlicht nicht. Die Verfügbarkeit beim Kunden ist garantiert geringer als die im Rechenzentrum. Der Kunde ist hierüber aufzuklären.

c.) Die Darstellung der Verfügbarkeit im Rechenzentrum hat so zu erfolgen, dass sie der Kunde auch ohne Taschenrechner nachvollziehen kann.

2.) Verfügbarkeit bedeutet nicht nur technische Verfügbarkeit. Ich kenne mittlerweile viele Dienstanbieter, die Redundanzen für den technischen Ausfall eines Rechenzentrums anbieten, aber die Frage muss erlaubt sein: Was geschieht eigentlich, wenn das Rechenzentrum insolvent ist. Dazu im dritten Teil.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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