An einem praktischen Fall habe ich gerade miterleben müssen, wie konsequent bei Verletzung der Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss vorgegangen wird.
Grundlagen:
Gemäß § 325 HGB muss der Jahresabschluss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag zur Offenlegung eingereicht werden.
Das Gesetz droht in § 335 HGB die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an.
Vorgehen:
Das Ordnungsgeld wird dann wie folgt festgesetzt:
- Für die erste Erinnerung nach Ablauf der Frist wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ca. 50,00 € erhoben. Darin wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen eingereicht wird.
- Es wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Die Festsetzung ist verbunden mit der Androhung, ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen, wenn der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen eingereicht wird.
- Es wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt. Dies ist verbunden mit der Androhnung, ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,00 € festzusetzen, wenn der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen vorgelegt wird.
Das Spiel geht so weiter. Es wird ca. alle sechs Wochen ein Ordnungsgeld festgesetzt, das jeweils 2.500,00 € höher ist, als das vorher festgesetzte Ordnungsgeld. Die Höchstgrenze für das Ordnungsgeld beträgt gemäß § 535 Abs. 1 Satz 4 HGB 25.000,00 €.
Werden alle Ordnungsgelder nach der Staffel festgesetzt, werden insgesamt 137.500,00 € Ordnungsgeld festgesetzt bis man beim höchsten Ordnungsgeld von 25.000,00 € angelangt ist.
Man achte darauf, dass die Zustelung der Androhung auch ergangen ist! Das Vorgehen lasse ich in einem konkreten Fall gerade richterlich überprüfen.
Sönke Höft










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht