Kramer & Partner Rechtsanwälte

  • Home
  • Kanzlei
    • Pflichtangaben
    • Anfahrt
    • Stellenangebote
    • Partner
  • Seminare
    • Seminar Allgemeines Vertragsrecht für IT-Unternehmen 2013
    • Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge 2012
    • Seminare Datenschutzrecht
    • Seminar “Verträge in der Cloud”
    • Seminar: GmbH-Geschäftsführung
  • Leistungsbereiche
    • AGB/Vertragsgestaltung
    • Arbeitsrecht
    • Datenschutz
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handel, Transport und Vertrieb
    • Informationstechnologie & EDV
      • Softwarevertragsrecht: Bedeutung des Pflichtenheft und die Verantwortung für dessen Erstellung
    • Internet/Onlinehandel
      • Sie haben eine Abmahnungen erhalten.
    • Ärzte- und Medizinprodukte
  • Blog
  • Archiv
Sie sind hier: Home / Gesellschaftsrecht / Offenlegung des Jahresabschlusses – Ordnungsgeld

Offenlegung des Jahresabschlusses – Ordnungsgeld

21. Juni 2012 von Sönke Höft

An einem praktischen Fall habe ich gerade miterleben müssen, wie konsequent bei Verletzung der Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss vorgegangen wird.

Grundlagen:

Gemäß § 325 HGB muss der Jahresabschluss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag zur Offenlegung eingereicht werden.

Das Gesetz droht in § 335 HGB die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an.

Vorgehen:

Das Ordnungsgeld wird dann wie folgt festgesetzt:

  1. Für die erste Erinnerung nach Ablauf der Frist wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ca. 50,00 € erhoben. Darin wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen eingereicht wird.
  2. Es wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Die Festsetzung ist verbunden mit der Androhung, ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen, wenn der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen eingereicht wird.
  3. Es wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt. Dies ist verbunden mit der Androhnung, ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,00 € festzusetzen, wenn der Jahresabschluss nicht binnen sechs Wochen vorgelegt wird.

Das Spiel geht so weiter. Es wird ca. alle sechs Wochen ein Ordnungsgeld festgesetzt, das jeweils 2.500,00 € höher ist, als das vorher festgesetzte Ordnungsgeld. Die Höchstgrenze für das Ordnungsgeld beträgt gemäß § 535 Abs. 1 Satz 4 HGB 25.000,00 €.

Werden alle Ordnungsgelder nach der Staffel festgesetzt, werden insgesamt 137.500,00 € Ordnungsgeld festgesetzt bis man beim höchsten Ordnungsgeld von 25.000,00 € angelangt ist.

Man achte darauf, dass die Zustelung der Androhung auch ergangen ist! Das Vorgehen lasse ich in einem konkreten Fall gerade richterlich überprüfen.

Sönke Höft

Service für Sie: Ausdrucken, per E-Mail verschicken, Teilen:
  • Print
  • StumbleUpon
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • email
  • PDF
  • RSS
abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, Juristische Informationen Suchbegriffe: Festsetzung, gmbh, Jahresabschluss, Offenlegung, Ordnungsgeld

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

040 - 349 603 39
Nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf:
  1. Captcha
 


Kontakt

Kramer & Partner Hamburg
Mönckebergstraße 10 (Barkhof)
20095 Hamburg
Telefon: 040 - 349 603 39
Telefax: 040 - 349 603 20
E-Mail: info@anwaltskanzlei-online.de

Zweigniederlassung:
Kramer & Partner Frankfurt a.M.
Mainzer Landstraße 50
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 - 274 015 869
Telefax: 069 - 274 015 111

Kontaktanfrage

  1. Captcha
 

Neues aus dem Blog der Anwaltskanzlei

  • GmbH: Der GmbH Geschäftsführer muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kennt – Geschäftsführer
  • Pflichtteilsvermeidungstrategien – Teil 2 Verzichtsverträge
  • GmbH: Wie viel zählt eine Stimme? – Gesellschafterverammlung
  • EU-ErbVO – Europäisches Erbrecht im Wandel
  • Pflichtteilsvermeidungsstrategien – Teil 1 Allgemein

Rechtsgebiete

  • AGB- und Vertragsrecht
    • AGB
    • AGB Online Handel
    • Einkauf/ Verkaufsbedingungen
    • Kaufrecht
    • Maschinenbau
    • Werklieferverträge
  • Arbeitsrecht
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Arbeitnehmerentsendung / Arbeitnehmerüberlassung
    • Arbeitsvertragsgestaltung
    • Kollektives Arbeitsrecht
    • Kündigung / Kündigungsschutz
    • Sonstiges Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gesellschaftsrecht
    • Geschäftsführer
    • Gesellschafter
    • GmbH
    • Kapitalgesellschaften
    • Personengesellschaften
    • Sanierung/Insolvenz
  • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lizenzrecht
    • Markenrecht
    • Musikrecht
    • Patentrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
  • Gewerbliches Mietrecht
    • Betriebskosten
    • Vertragsrecht
  • Handels-, Transport- und Zollrecht
    • Handelskauf
    • Unternehmenskauf
    • Vertriebsrecht
  • Informationstechnologie und Edv
    • Datenschutz
    • Dienstverträge
    • Hardwareverträge
    • Online Services
    • Open Source und freie Software
    • Outsourcing
    • Softwareurheberrecht
    • Softwareverträge
  • Internetrecht
    • Domainrecht
    • E-Commerce / AGB
    • Medienrecht
    • Telekommunikation
  • Juristische Informationen
  • Vergaberecht
  • Verwaltungsrecht

Nach oben

Copyright © 2010 · Pflichtangaben/Impressum · by TESTROOM - SEO Hamburg