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GmbH: Was ist Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung?

29. Juni 2012 von Sönke Höft

Es gibt gerade viel Aufregung zum Thema “Unterbilanzhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH”. Was ist das und wen betrifft das?

1.

Bei der Neugründung wird eine bestehende, nicht aktive GmbH wieder zum Leben erweckt. Man gründet also keine neue Gesellschaft, sondern nimmt eine bereits bestehende GmbH. Diese kann man auch fertig kaufen. Man nennt sie “Vorratsgesellschaft” oder “Mantelgesellschaft”. Der Vorgang ist auch als “Mantelkauf” bekannt.

2.
Bei der wirtschaftlichen Neugründung wird diese inaktive Gesellschaft mit einem Geschäftsbetrieb ausgestattet. Sie wird also im Wirtschaftsleben aktiv. Diese Tatsache muss gegenüber dem Handelsregister angezeigt werden.

Hierzu hat sich der BGH am 06.03.2012 in einem “obiter dictum” geäußert. Ein “obiter dictum” ist etwas nebenbei Gesagtes. Der BGH hat in einem Urteil seine Meinung zu einer Rechtsfrage erläutert, die für die Entscheidung nicht relevant war.

Bei der Haftung der neuen Gesellschafter kommt es darauf an, ob sie die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister angezeigt haben. Zum Zeitpunkt der Anzeige muss das gesamte Stammkapital vorhanden sein, sonst hat man eine sogenannte Unterbilanz. Für den Teil des Stammkapitals, der nicht mehr vorhanden ist, haften die Gesellschafter persönlich.

Der Zeitpunkt, auf den die Unterbilanzhaftung abgestellt ist, wurde vom BGH verlegt. Es soll für die Ermittlung der Unterbilanzhaftung auf den Tag ankommen, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist. Es kommt also auf das erste Rechtsgeschäft der Gesellschaft an. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Stammkapital nicht vollständig vorhanden war, haften die Gesellschafter für die Differenz.

Erfolgt die Offenlegung, so soll es auf den Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Handelsregister ankommen.

Was ist, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt, zwischenzeitlich ein Teil des Stammkapitals verbraucht wird und erst dann die Offenlegung erfolgt? Dann haften die Gesellschafter für die Unterbilanz, die zur Zeit der Offenlegung bestanden hat. Kann das richtig sein? Hätten die Gesellschafter die Neugründung gar nicht offen gelegt, wäre es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit angekommen. Die Gesellschafter hätten also gar nicht aus Unterbilanz gehaftet. Nur weil sie ihrer gesetzlichen Pflicht später nachkommen, werden sie aber schlechter gestellt. Man müsste  sich also überlegen, ob man die Offenlegung später tatsächlich noch anzeigen will.

Es bleibt abzuwarten, ob für diesen Zeitpunkt der Unterblianzhaftung tatsächlich auch die Offenlegung abgestellt wird, oder ob der Zeitpunkt auf die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit zurückbezogen wird.

Sönke Höft

Quelle: NJW 2012, 1855 f.

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abgelegt unter: Gesellschaftsrecht, GmbH Suchbegriffe: bgh, Gesellschafter, gmbh, Gründung, Mantelgesellschaft, Mantelkauf, Neugründung, Stammkapital, Unterbilanz, Unterbilanzhaftung, Vorratsgesellschaft

Rechtsanwalt Sönke Höft

Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

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