Ein Gesellschafterstreit schwächt die Gesellschaft, ist aufwendig und teuer. Die Parteien haben verschiedene Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten, um zu ihrem Ziel zu kommen. Die gängigsten will ich Ihnen erläutern.
1. Geschäftsführung
Es kann Vorteile bringen, die Geschäftsführung aus dem Lager der Gegenseite zu schwächen. Wenn die Mehrheitsverhältnisse organisiert werden können, kann durch eine Satzungsänderung, eine andere Vertretungsregelung und das Selbstkontrahierungsverbot beschlossen werden. Dann kann der zu schwächende Geschäftsführer nicht mehr allein handeln und auch mit sich selbst keine Geschäfte mehr machen. Er braucht immer die Zustimmung des Geschäftsführers aus dem eigenen Lager.
Die Abberufung des Geschäftsführers hat dagegen höhere Anforderungen zu erfüllen, die nicht so leicht durchzusetzen sind. Wird ein Abberufungsbeschluss in der Gesellschafterversammlungfestgestellt, ist dieser grundsätzlich wirksam, bis ein Gericht dessen Unwirksamkeit feststellt (§ 84 Abs. 3 AktG).
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann gekündigt werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 BGB zu beachten. Die Frist beginnt mit Kenntnis der Gesellschafterversammlung von dem Kündigungsgrund. Bei einem Geschäftsführer ist für eine außerordentliche Kündigung keine Abmahnung erforderlich.
2. Gesellschafter können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Mit einer Ausschlussklage kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Für einen Ausschluss ist eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich. Daher gibt es ein Stimmrechtsverbot des Gesellschafters, der ausgeschlossen werden soll, wenn der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen soll.
Wenn Ausschluss und Einziehung der Geschäftsanteile einheitlich geschlossen werden sollen, sind beide Beschlüsse auch in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig.
Bei einer Zwangseinziehung ist darauf zu achten, dass die einzuziehenden Geschäftsanteile auch voll eingezahlt sind. Anderenfalls wäre der Einziehungsbeschluss nichtig.
In diesem Zusammenhang hat der BGH im Jahr 2012 klargestellt, dass der Einziehungsbeschluss grundsätzlich mit der Mitteilung des Beschlusses wirksam wird und nicht erst mit der Zahlung der Abfindung. Kann die Abfindung später nicht aus Gesellschaftsmitteln gezahlt werden, haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben dafür, dass sie der Gesellschaft so viel Vermögen zur Verfügung stellen, dass die Abfindung gezahlt werden kann.
Wird ein Geschäftsanteil eingezogen, so wird er damit vernichtet. Das ist meist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GmbHG, da die Summe der Nennbeträge und der verbleibenden Wirtschaftsanteile mit dem Stammkapital nicht mehr übereinstimmen. Daher muss darauf reagiert werden, indem das Kapital entsprechend herabgesetzt wird. Das ist bei einem Mindeststammkapital von 25.000,00 € nicht möglich, woran man vor der Beschlussfassung denken sollte. Alternativ könnten die verbleibenden Geschäftsanteile so weit aufgestockt werden, dass das Stammkapital wieder in satzungsgemäßer Höhe hergestellt wird. Schließlich könnte auch ein neuer Anteil in entsprechender Höhe gebildet werden.
Kann die Konvergenz nicht hergestellt werden, verbleibt es bei der Möglichkeit, die Zwangsabtretung zu beschließen, sofern diese in der Satzung vereinbart ist. Diese ist aber nicht sofort wirksam. Der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung folgt die Übertragung der Geschäftsanteile. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben.
Auf Gesellschafterversammlungen dürfen Gesellschafter, die nicht in der Gesellschafterliste eingetragen sind, nicht mitstimmen. Maßgebend ist gemäß § 16 GmbHG, was sich aus dem Handelsregister ergibt. Selbst das Vorliegen der Urkunde, die im Handelsregister noch nicht vorliegt, reicht nicht aus, um das Stimmrecht zu gewähren.
3. Informationsbeschaffung
Mit Anfragen- und Informationsbeschaffung nach § 51a GmbHG können Auskunfts- und Einsichtsrechte eingefordert werden.
4. Angriffe in der Gesellschafterversammlung
Gegen Angriffe in der Gesellschafterversammlung können Sie sich auf verschiedene Arten wehren. Zum Einen ist die Ladung daraufhin zu prüfen, ob Ladungsmängel vorliegen oder ob Ankündigungen in der Tagesordnung so mangelhaft sind, dass nicht abgestimmt werden kann. Auch Formfehler sind zu überprüfen. Gegebenenfalls kann eine einstweilige Verfügung gegen die bevorstehenden Beschlüsse erwirkt werden.
Da ein Beschluss auf der Gesellschafterversammlung festgestellt werden muss, ist auch zu überlegen, um die Beschlusskompetenz zu streiten. Denn wenn der Versammlungleiter einen Beschluss nicht feststellen kann, dann muss man nicht selbst gegen den Beschluss rechtliche Schritte einleiten, sondern die Gegenseite muss bei Gericht eine Klage auf Feststellung des gefassten Beschlusses einreichen.
Bei Zwei-Personen-Gesellschaften gibt es wechselseitige Einziehungs-, Ausschluss- oder Abberufungsbeschlüsse. Hier entsteht häufig eine Pattsituation. Dann kann es nicht darum gehen, dass derjendige, der als erstes den Antrag gestellt hat, mit seinem Antrag durchgreift. Da der Beschluss jetzt sofort wirksam wird, könnte der ausgeschlossene Gesellschafter bei seinem eigenen Antrag dann nicht mehr mitstimmen. Daher müssen nach der Rechtsprechung wechselseitige Anteilseinziehungen in einer paritätisch besetzten Zwei-Personen-GmbH in einem einheitlichen Beschluss abgehandelt werden. Sonst sind die gefassten Beschlüsse unwirksam.
In einer GmbH mit zwei Gesellschaftern ist die Abberufung des Geschäftsführers auch weiteren Einschränkungen unterworfen. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer frei abzuberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Da nach dem BGH ein Gesellschafter den anderen nicht nach Belieben dominieren soll, muss in einer solchen Gesellschaft der Abberufungsgrund genau dargelegt werden. Liegt ein “unheilbares Verwürfnis” bei den Gesellschafter vor, so reicht dies als Abberufungsgrund. Dafür müssen die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sein, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Diese Konstellation erscheint praktisch besonders schwierig.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen:
§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 84 AktG Bestellung und Abberufung des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) – Montan-Mitbestimmungsgesetz – über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
§ 5 GmbHG Stammkapital; Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
§ 16 GmbHG Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
§ 38 GmbHG Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
§ 51 GmbHG Form der Einberufung
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.










Wirtschaftsmediator und Fachanwalt für Steuerrecht