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Markenrecht: Bestimmtheit der Waren und Dienstleistungen:

20. Juli 2012 von Susan B. Rausch

In einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 19.06.2012, Az. C-307/10, hat das Gericht entschieden, dass Waren und Dienstleistungen klar und eindeutig spezifiziert werden müssen, um es der entsprechenden Behörde zu ermöglichen, aufgrund der so spezifizierten Waren und Dienstleistungen den Umfang des Markenschutzes feststellen zu können.

Im konkreten Fall ging es um ein sehr häufig auftretendes Problem, das darin bestand, dass der Markenanmelder sich lediglich der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation bedient hat. Die ausschließliche Spezifizierung der Waren und Dienstleistungen aufgrund von Obergriffen ist unter zwei unterschiedlichen Aspekten problematisch:

Nicht nur muss der Markeninhaber in der Lage sein, nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nachweisen zu können, dass er tatsächlich entsprechende Waren und Dienstleistungen erbringt. Vielmehr kann die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen auch eine Auswirkung auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Schutzumfangs der Marke haben.

Im konkreten Fall ging es um die Marke „IP-Translator“. Diese Marke wurde für die Klasse 41 für die Oberbegriffe „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldet. Die Anmeldung erfolgte bei dem Markenamt des Vereinigten Königreichs.

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen mit der Begründung, der Bezeichnung IP-Translator fehle für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Ferner sei sie auch für diese Dienstleistungen beschreibend.

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass das Wort „Translator“ auf Deutsch „Übersetzung“ bedeutet. Dienstleistungen von Übersetzern oder Dolmetschern sind der Klasse 41 zuzuordnen, mithin der von der Anmeldung gewählten Klasse für Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Da der Anmelder die Dienstleistung eines Übersetzers oder Dolmetschers nicht ausdrücklich aus seiner Anmeldung ausgenommen hat, hatte das Amt davon auszugehen, dass diese Marke auch für solche Dienstleistungen geschützt werden soll. Damit war klar, dass das Wort Translator (= Übersetzer) keinerlei Unterscheidungskraft hat und beschreibend für solche entsprechenden Dienstleistungen ist.

Diese Entscheidung zeigt, dass es weiterhin problematisch ist, eine Markenanmeldung ausschließlich aufgrund der Oberbegriffe einer Klasse anzumelden. Sollten Sie bei einer Markenanmeldung Fragen haben bezüglich der Spezifizierung von Waren und Dienstleistungen, sollten Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht Suchbegriffe: Anmeldung, Dienstleistungen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, Hamburg, Marken, Markenrecht, Rechtsanwalt, Schutzumfang, Verzeichnis, Waren

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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