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Softwarelizenzrecht: Reichweite des Urheberschutzes für Computerprogramme vom 2. 5. 2012 SAS / World Programming

17. August 2012 von Stefan G. Kramer

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für das deutsche Recht?

Der urheberrechtliche Schutz von Software ist in Deutschland normiert in dem § 69a UrhG. Die §§ 69a ff. UrhG sind in das Urhebergesetz eingebettete Normen, die speziell die urheberrechtlichen Regelungen über Software zum Gegenstand haben. Diese Vorschriften wiederum wurden in Umsetzung der europäischen Richtlinie über den Schutz von Software RL 91/250/ EWG erlassen. Die Vorschriften des deutschen Urhebergesetzes sind richtlinienkonform auszulegen, was bedeutet, dass Entscheidungen, die der EUGH über die Auslegung der RL 91/250 trifft, auch für die Auslegung des nationalen Urheberrechts Deutschlands maßgeblich sind.

Der Sachverhalt in aller Kürze: SAS klagte gegen World Programming (im Folgenden WP), da WP sich eine Fassung der von SAS entwickelten Software verschafft hatte. Man testete Software des Wettbewerbers SAS, beobachtete die Abläufe und Funktionalitäten und entwickelte anhand der Beobachtungen eine neue Software, die sogar in der Lage war, die gleichen Dateiformate zu verwenden, sogar Skripte der Nutzer waren  zu verwenden. SAS sah hierin die unrechtmäßige Vervielfältigung seiner Software und verlor. Im Kern ging es um die Frage, ob die maßgeblichen Funktionen der Software vom Schutz des Urheberrechts erfasst sind.

Antwort des Gerichts: Nur die konkrete Ausdruckform eines Lösungswegs, nicht aber das Ziel sei vom Urheberrecht geschützt. Der Gesetzgeber habe im Widerstreit der Interessen des Urhebers an der ungestörten Verwertung seiner Rechte auf der einen und der Gesellschaft auf der anderen Seite an der Vermeidung von entstehenden Monopolen entschieden, dass es nicht möglich sein dürfe, dass dem Urheber nicht die Möglichkeit eröffnet werden dürfe, Ideen zu monopolisieren. Ebenso wie Funktionen einer Software dem Schutz des Urheberrechts zugänglich seien, sei es möglich, die mit einer Software erstellten Ergebnisse zu schützen; anderenfalls wäre es anderen ja unmöglich, Software zu erstellen, die andere Wege zu Erzielung desselben Ergebnisses beschreiten würde.

Ebenso: Weder die Programmiersprache noch das Dateiformat könnten geschützt werden.

Fazit: Nur die konkrete Ausdrucksform, also der Source sei geschützt, nicht aber die Funktionen oder Eigenschaften und schon gar nicht das Ergebnis.

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

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