Am 27.07.2012 wurden neue EVB-IT-Systeme veröffentlicht. Diese ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik, die vom IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) formuliert wurden, lösen nun die alten EVB-IT-Systeme aus dem Jahr 2007 ab.
Diese alten EVB-IT-Systeme waren lange umstritten, da sie seinerzeit gegen den Widerstand von Wirtschaftsvertretern durchgesetzt wurden. Die nun veröffentlichte neue Fassung besteht wie bisher aus:
In den Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder ist bestimmt, dass für Verträge im IT-Bereich die EVB-IT anzuwenden ist. Bei dem EVB-IT-System handelt es sich um einen von insgesamt acht EVB-IT-Verträgen. Anzuwenden sind die neuen EVB-IT-Systeme künftig für jede Ausschreibung der öffentlichen Hand, die die Lieferung eines Gesamt-IT-Systems betrifft, also dann, wenn ein System, bestehend aus Hardware und Software, geliefert werden soll. Schwerpunkt der Leistungen liegt dabei in der Integration der Einzelleistungen in die Systemumgebung des Auftraggebers sowie der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit.
Die bisherigen EVB-IT-Systeme (2007) wurden von der Wirtschaft vor allem deswegen angegriffen, weil mit ihnen die Haftungsregeln deutlich zugunsten der Auftraggeberseite verschoben wurden. Bei der Formulierung der neuen EVB-IT-Systeme wurde deutlich auf diese Kritik eingegangen. Wie von der Auftragnehmerseite gewünscht, wurden einige der am häufigsten beanstandeten Regelungen spürbar “entschärft”:
- Neuerdings gilt für alle Haftungstatbestände eine einheitliche Haftungsobergrenze. Anders als vorher wird künftig kein Auftragnehmer mehr dem Risiko einer unbeschränkten Haftung ausgesetzt.
- Die Berechnung der Haftungshöchstsumme für den Systemservice hat sich geändert. Nicht mehr der Auftragswert des Erstellungsprojekts ist maßgeblich, sondern nur noch die Vergütung für den Systemservice.
- Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Systemvertrag bezogen auf Standardsoftware, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche an Individualsoftware beträgt künftig nur noch 36 Monate, jeweils ab der Erklärung der Gesamtabnahme und nicht mehr 60 Monate.
- Neu in die EVB-IT-Systeme wurden Regelungen zur Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgenommen. Macht ein Dritter künftig gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung des erstellten Gesamtsystems oder sonstige Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß den Regelungen der Ziffer 14 EVB-IT-System AGB.
Neben den Änderungen bei den Haftungsregelungen ist es auch zu Änderungen bei den Schutzrechten an Arbeitsergebnissen, bei der Abnahme, beim Systemservice und beim Zeitpunkt der Rechteinräumung gekommen. Insgesamt betrachtet haben diese Änderungen die EVB-IT-Systeme an die aktuelle BGH-Rechtsprechung angepasst und die Rechte der Auftragnehmer deutlich gestärkt. Bedauerlicherweise sind einige Dinge, wie beispielsweise der Gebrauch von freier oder Open-Source-Software immer noch nicht geregelt worden, aber dennoch stellen die Änderungen einen großen Schritt in die richtige Richtung dar.










Datenschutzbeauftragter (TÜV®)