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Copyleft und GPL – Infizierung proprietärer Programme durch die Verwendung von Open-Source-Software?

4. September 2012 von Jari Hansen

Im Zusammenhang mit Freier und Open Source (FOS) Software sind bislang viele Fragen ungeklärt. Da man diese Software kostenlos verwenden darf, nutzen viele Softwarehersteller für ihre Produkte Programmteile, die unter einer solchen FOS-Lizenz stehen. Die Handhabung dieser Lizenzen ist für den Verwender nicht einfach. Es gibt über 200 verschiedene FOS-Lizenzen, die unterschiedliche Bedingungen für die Verwendung der „kostenlosen“ Software vorsehen und die oft nicht miteinander kombiniert werden können. Die Texte dieser Lizenzen sind weit überwiegend auf Englisch verfasst und orientieren sich an dem Rechtssystem der Vereinigten Staaten von Amerika.

Trotz der mittlerweile recht hohen Verbreitung dieser FOS-Software gibt es nur wenige Urteile deutscher Gerichte aus diesem Bereich. War anfangs noch nicht einmal  klar, ob diese Lizenzen in Deutschland überhaupt gelten können, scheint heute festzustehen, dass die meisten dieser Lizenzen für wirksam erachtet werden.

Es gibt also gute Gründe, sich auch mit dem Inhalt dieser Lizenzen auseinander zu setzen. Am weitesten verbreitet ist wohl die General Public License (GPL) der Free Software Foundation (FSF).  Diese von ihren Herausgebern als freie Software Lizenz bezeichnete Lizenz sieht einen starken Copyleft-Effekt vor.

Dies bedeutet, dass alle von einem unter der GPL stehenden Programm abgeleiteten Programme von den Lizenznehmern nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie von diesen ebenfalls zu den Bedingungen der GPL lizenziert werden, also kostenlos erhältlich sind.

Die Reichweite dieses Copyleft-Effekts ist umstritten. Probleme tauchen immer dann auf, wenn Teile von Open-Source Software „verbaut“ wurden und dadurch ein neues „Werk“ entsteht.

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 08.11.2011 die GPL sehr weit ausgelegt und den Copyleft-Effekt auch für sogenannte Sammelwerke bejaht.

Ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG liegt vor, wenn die Auswahl oder Anordnung der das Sammelwerk bildenden Elemente eigenschöpferisch ist.  Geschützt ist dabei auch die kleine Münze, also diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig ist.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht ging es um die Firmware einer Fritz-Box und das Gericht hat entschieden, dass diese Firmware ein solches Sammelwerk darstellt, da sie aus zahlreichen einzelnen Dateien besteht, die die Grundlage der einzelnen Funktionen der Firmware, insbesondere der Telefonie, der Internet-Telefonie sowie zahlreicher anderer Funktionen bilden.

Teil dieses Sammelwerks war der sogenannte Linux Kernel, der auf dem Linux-Betriebssystem basiert und der den Bedingungen der General Public License (GPL), Version 2, unterliegt.

Das Gericht hat festgestellt, dass § 2 der GPL für Sammelwerke bestimmt, dass Werke, die Open-Source-Software enthalten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen und deswegen die Firmware als Ganzes der GPL unterfällt.

Für die Hersteller proprietärer Software  bedeutete dies, dass die Entstehung eines solchen Sammelwerks tunlichst vermieden werden sollte, da nach dieser Rechtsprechung die fertige Software sonst wohl kostenlos abgegeben werden müsste.

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